Von: apa
Nach der am Donnerstagmorgen erfolgten Festnahme des Signa-Gründers René Benko hat das Wiener Landesgericht für Strafsachen am Freitagnachmittag über den 47-jährigen Tiroler die U-Haft verhängt. Das Gericht geht von dringendem Tatverdacht aus. Als Haftgründe wurden Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr angenommen, teilte Mediensprecherin Christina Salzborn mit. Der U-Haft-Beschluss ist rechtskräftig und vorerst bis 7. Februar rechtswirksam.
Benko machte in Beisein seines Anwalts Norbert Wess vor der Haftrichterin keine Angaben zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen. Er akzeptierte deren Entscheidung, ihn in U-Haft zu nehmen. “Auf eine Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wurde verzichtet”, gab Salzborn in einer Presseerklärung bekannt. Damit steht fest, dass Benko die kommenden zwei Wochen in der Justizanstalt (JA) Wien-Josefstadt verbringen wird. Danach muss von Gesetzes wegen eine neuerliche Haftprüfung stattfinden und das weitere Vorliegen der angenommenen Haftgründe beurteilt werden. “Wir haben die Gerichtsentscheidung selbstverständlich zur Kenntnis zu nehmen und möchten diese öffentlich nicht weiter kommentieren”, teilte Wess am Freitag der APA mit.
Haftbedingungen für U-Häftlinge in StPO geregelt
Die Haftbedingungen für U-Häftlinge sind gesetzlich in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Sie sollen demnach nicht mit anderen Untersuchungshäftlingen gemeinsam untergebracht werden, wenn sie nicht oder nur wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestraft sind. Benko gilt als unbescholten. U-Häftlinge dürfen weiters eigene Kleidung und Unterwäsche tragen und die Gegenstände nutzen, die ihnen bei der Aufnahme in die Justizanstalt überlassen wurden. Neben der Verköstigung steht ihnen der Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln “nach den Regeln des Strafvollzugs” zu. Auch Zeitungen und Zeitschriften dürfen sie beziehen.
U-Häftlingen sind grundsätzlich nicht zur Arbeit im Gefängnis verpflichtet. Falls sie jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen von sich aus arbeiten möchten, wird ihnen ihre Arbeit vergütet. Ein U-Häftling darf sich mit seinem Rechtsanwalt grundsätzlich allein besprechen. Nur in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – etwa wenn die Beweisfindung erschwert werden könnte – kann der Staatsanwalt bei einem Gespräch zwischen einem Beschuldigtem und dessen Verteidiger anwesend sein.
Vorwürfe gegen Benko mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht
Die Vorwürfe der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) gegen Benko wiegen schwer. Er soll Investoren getäuscht und Gläubiger geschädigt haben. Die WKStA geht unter anderem von Untreue und betrügerischer Krida aus – das Strafgesetzbuch sieht für Untreue bis zu zehn Jahre Haft vor. Laut bestehender Verdachtslage soll Benko trotz laufender Insolvenzverfahren, die auch ihn als Privatperson betreffen, versucht haben, noch vorhandenes Vermögen zu verschleiern. So soll er verheimlicht haben, dass er weiterhin als “faktischer Machthaber und wirtschaftlicher Berechtigter” der Laura-Privatstiftung agierte.
Die Festnahme Benkos war am Donnerstagmorgen in Innsbruck erfolgt – nach jüngsten Informationen der APA in Benkos Büroräumlichkeiten und nicht in dessen Villa, wie es zunächst geheißen hatte. Der Signa-Gründer soll “eine Rechnung gefälscht sowie versucht haben, Vermögen zu verheimlichen und dem Zugriff von Behörden, Masseverwaltern und Gläubigern zu entziehen”, wurde danach von der WKStA kommuniziert.
Benko war nach seiner polizeilichen Befragung in Innsbruck am Donnerstagnachmittag von der Justizwache nach Wien überstellt worden. Er wurde um 17.10 Uhr in die Justizanstalt (JA) Wien-Josefstadt eingeliefert. Die Nacht auf Freitag verbrachte er dann in einer Zelle der größten JA des Landes. Üblicherweise werden Hafträume von Personen, die ohne Hafterfahrung in eine JA eingeliefert werden, videoüberwacht.
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