Von: luk
Bozen – Wer eine ambulante fachärztliche Leistung vormerkt und diese zum festgelegten Zeitpunkt nicht wahrnimmt, ist verpflichtet, diese abzusagen. Wer sich nicht daran hält, muss künftig mit einer Verwaltungsstrafe von 35 Euro rechnen. Dies gilt auch für Patienten, die von der Selbstkostenbeteiligung befreit sind. Die Entscheidung traf heute die Landesregierung auf Vorschlag von Landesrätin Martha Stocker. Der Sanitätsbetrieb ist dazu verpflichtet, die Maßnahme innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses umzusetzen. Man wolle durch diese Maßnahme die Patienten zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit öffentlichen Ressourcen anhalten, erklärte die Gesundheitslandesrätin, und hoffe auch, die Wartezeiten abbauen zu können.
Die Landesregierung hat heute auch eine Reihe von Gründen festgelegt, die eine versäumte Absage rechtfertigen. Als solche gelten beispielsweise Krankenhausaufenthalte des Betroffenen oder naher Verwandter, Krankheit oder gesundheitliche Gründe, die Geburt eines Kindes, ein Todesfall, ein Arbeits- oder Verkehrsunfall. In solchen Fällen muss der Patient die versäumte Absage belegen und begründen und wird von der Bezahlung der Strafe befreit. Der Sanitätsbetrieb wird nun die Vorgehensweise im Detail festlegen.