Von: luk
Bozen – Nach zwei schweren Zwischenfällen im Rahmen von Spielen des FC Südtirol hat der Quästor der Provinz Bozen, Paolo Sartori, harte Maßnahmen ergriffen: Zwei Stadionverbote (DASPO) wurden gegen auswärtige Fans ausgesprochen – eines für zehn Jahre, das andere für fünf Jahre.
Mit Messer ins Stadion und Drohungen gegen die Polizei
Der erste Vorfall ereignete sich am 12. Jänner beim Spiel des FC Südtirol gegen Catanzaro. Ein 58-jähriger Fan aus Catanzaro, mehrfach vorbestraft und bereits mit einem früheren Stadionverbot belegt, wurde beim Eingang des Drusus-Stadions mit einem großen Messer hinter seinem Rücken entdeckt. Als Polizeibeamte das Messer sicherstellen wollten, reagierte der Mann aggressiv und drohte ihnen mit den Worten: „Ich schlitze euch auf wie einen Ziegenbock.“ Der Quästor verhängte gegen den Mann ein Stadionverbot für zehn Jahre. Zusätzlich muss er sich an Spieltagen der Mannschaft von Catanzaro regelmäßig bei der Polizei melden.
Pyrotechnik auf den Tribünen
Der zweite Vorfall ereignete sich bereits am 30. Oktober 2024 beim Spiel des FC Südtirol gegen Frosinone. Ein 41-jähriger Fan aus Frosinone zündete während des Spiels drei Rauchfackeln auf den dicht besetzten Tribünen und gefährdete damit die Sicherheit der Zuschauer. Auch dieser Mann war bereits in der Vergangenheit mit einem Stadionverbot belegt worden. Der Quästor verhängte gegen ihn ein weiteres Verbot für die Dauer von fünf Jahren.
Klare Botschaft des Quästors
„Diese beiden Personen haben durch ihr Verhalten nicht nur die öffentliche Sicherheit, sondern auch die Unversehrtheit anderer Zuschauer gefährdet“, betonte Quästor Sartori. „Es ist inakzeptabel, dass eine kleine Minderheit durch ihr verantwortungsloses Verhalten die friedliche Atmosphäre in einem Stadion stört. Mit diesen strengen Maßnahmen möchten wir ein klares Zeichen setzen und ähnliche Vorfälle in Zukunft verhindern.“
Die Stadionverbote schließen den Zutritt zu allen Sportveranstaltungen, Trainingsstätten und verwandten Orten ein, sowohl national als auch international, sowie Aufenthaltsorte wie Bahnhöfe und Raststätten in der Umgebung von Sportveranstaltungen.
Aktuell sind 3 Kommentare vorhanden
Kommentare anzeigen