Von: mho
Bozen – Die Wintersaison hat in vielen Skigebieten bereits begonnen. Bevor allerdings Skier oder Board angeschnallt werden, sollte man sich noch kurz darüber Gedanken machen, ob man gegen Unfälle auf der Piste richtig versichert ist, denn bei Stürzen auf der Piste kann es zu schweren Verletzungen mit weitreichenden finanziellen Folgen kommen. Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) informiert über die gängigen Schadensfälle und Versicherungsarten:
Skiunfälle mit Drittverschulden
Für alle Beteiligten auf der Piste gelten beim Wintersport die gleichen Regeln. Der Internationale Skiverband (FIS) hat für Wintersportler aller Nationalitäten zehn Regeln für ein sicheres Fahren aufgestellt. Daran bemisst sich nach einem Unfall, ob ein Fahrer die üblichen Sorgfaltspflichten eingehalten hat oder nicht. Daran bemisst sich folglich auch die Schuld des jeweiligen Fahrers.
Wer Schuld am Unfall trägt, muss zahlen. Die finanziellen Folgen eines Unfalles können beträchtlich sein. Man denke daran, dass es nicht nur zu Sachschäden kommen kann, sondern auch zu schweren Verletzungen, die zu lebenslangen Einschränkungen führen können.
Steht der Verletzte vor der Aufgabe, eine angemessene Schadenssumme zu ermitteln wird er vermutlich selbst überfordert sein. Zu beziffern gilt der Sachschaden an der Ausrüstung, die Transportkosten, die Behandlungskosten, Krankenstand, Invalidität usw. Deshalb wäre es empfehlenswert sich an eine in der Materie erfahrene Anwaltskanzlei oder an eine Agentur zu wenden, welche auf diesem Gebiet der Schadenersatzforderung spezialisiert ist. Bei Letzteren ist es üblicherweise so, dass der Geschädigte keine Kosten im Vorfeld zu tragen hat, sich aber dazu verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz von der erhaltenen Summe an die Agentur abzutreten. Wurde im Vorfeld eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, werden die Kosten für den Rechtsbeistand bis zum vertraglich fest gelegten Maximalbetrag von dieser übernommen. In der Regel sollte die Deckung mindestens 20.000 Euro betragen.
Die private Haftpflichtversicherung
Kommt der Sturz auf der Piste durch Drittverschulden zustande, ist der Unfallverursacher verpflichtet, für den Schaden aufzukommen. Damit sich so ein Sturz nicht den finanziellen Ruin nach sich zeiht, ist hier eine Private Haftpflichtversicherung zweckmäßig. Die private Haftpflichtversicherung, auch Familienhaftpflichtversicherung genannt, deckt nicht nur Schäden gegenüber Dritten bei Skiunfällen, sondern jegliche Art von Schäden, die der Versicherte in seiner Freizeit unwillentlich Dritten gegenüber verursacht. Dabei sollte man darauf achten, dass die vertraglich festgelegte versicherte Summe nicht weniger als 1,5 Mio. Euro beträgt. Diese Versicherungen decken in den allermeisten Fällen auch Schadensfälle im Ausland.
Skiunfälle durch Eigenverschulden
Skiunfälle können auch ohne Wirken eines Dritten passieren; hier muss der Geschädigte die finanziellen Folgen selbst tragen. In solchen Fällen kann ein Abschluss einer privaten Unfallversicherung dienlich sein. Private Unfallversicherungen decken die finanziellen Folgen eines Unfalles ab, je nach vereinbarten Leistungen. Diese erstrecken sich über eine Kapitalauszahlung bei Invalidität, über die Rückerstattung von Behandlungskosten bis hin zur Zahlung eines Tagegeldes.
In der Regel deckt diese Versicherung jegliche Art von Freizeitunfällen, mit der Ausnahme von bestimmten gefährlichen Sportarten. Um auch die gefährlichen Sportarten wie z.B. Bergsteigen mit Felsenklettern oder Betreten von Gletschern über einem bestimmten Schwierigkeitsgrad, Hockey, Ski-Alpinismus und Ski- oder Snowboard-Akrobatik abzudecken, muss dies mit der Versicherung abgesprochen werden. Dabei muss der Versicherte mit einer deutlich höheren Prämie rechnen.
Der Winterspaß im europäischen Ausland
Wer seinen Skiurlaub im Ausland gebucht hat, sollte stets die Europäische Gesundheitskarte bei sich tragen. Dieses Dokument gilt als Europäische Krankenversicherungskarte in den europäischen und gleichgestellten Ländern wie der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen.
Die Gesundheitskarte berechtigt zur Inanspruchnahme von notwendigen medizinischen Behandlungen zu den selben Bedingungen, die für die Bürger des Landes, in welchem man sich befindet, vorgesehen sind. Im Bedarfsfall kann man sich daher direkt an die öffentlichen oder konventionierten Gesundheitseinrichtungen im jeweiligen Aufenthaltsland wenden. In einigen Staaten sind die Leistungen kostenlos, in anderen wird eine Kostenbeteiligung (“Ticket”) verlangt oder gar die Vorstreckung des gesamten Betrags für die Leistung. Bei Auslandsreisen sollte zudem der Aspekt der Rückholung abgesichert werden; allerdings gilt abzuwägen, ob man nicht mit einer Jahres-Reisekrankenversicherung günstiger fährt als mit einer Polizze, die nur einzelne Reisen deckt.