Von: mk
Bozen/Vierschach – Ein 39-jähriger Österreicher, der in Südtirol wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr in Bozen vor Gericht stand, ist am Freitag im Rahmen eines verkürzten Verfahrens freigesprochen worden. Entscheidend war laut einem Bericht des Alto Adige wohl die Anzeige auf dem Tachometer des Motorrads vom Opfer.
Obwohl vom Mangel an Beweisen die Rede war, erfolgte der Freispruch vor Gericht doch in vollstem Umfang mit der Formel: Kein Tatbestand liegt vor („Il fatto non susssiste, Anm. d. Red.).
Der tragische Unfall hatte sich am 23. Juni 2013 in der Nähe von Vierschach im Oberpustertal ereignet: Der 60-jährige Gastwirt Karl Weiss aus Innichen war mit seinem Motorrad gegen das Auto des Österreichers geprallt und noch an der Unfallstelle verstorben.
Der Tacho des Motorrads rastete wahrscheinlich im Moment des Aufpralls ein, als eine Geschwindigkeit von 140 Stundenkilometern angezeigt wurde. Die Maschine selbst wurde bei dem Unfall völlig zerstört.
Karl Weiss, der Inhaber der Pension „Haunold“, der erst kurz zuvor Witwer geworden war und Monate zuvor die Führung seines Betriebs einer seiner beiden Töchter überlassen hatte, pflegte im Sommer seiner Leidenschaft, dem Motorradfahren, nachzugehen. Dass er es am Tag des Unglücks mit dem Tempolimit nicht so genau nahm, hat ihm vermutlich das Leben gekostet.
Das Motorrad ist gegen die rechte Seite des Autos geprallt. Obwohl die Rettungskräfte sofort eingetroffen waren, erlag Weiss kurze Zeit später seinen schweren Verletzungen im Krankenhaus.
Der Österreicher, dem der Führerschein entzogen wurde und den man ins Ermittlungsregister eingetragen hat, wurde zunächst beschuldigt, auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein, als er mit seinem Wagen links abbiegen wollte. Doch durch die weitere Rekonstruktion der Unfalldynamik änderte sich das Bild. Laut Richter gebe es keine Gewissheit, dass vonseiten des Pkw-Lenkers der Verkehrskodex verletzt worden sei.
Weil Weiss mit seinem Motorrad hingegen offensichtlich eine Geschwindigkeit von 140 Stundenkilometern erreicht hat, habe der Autofahrer, der laut den Gutachtern von seiner Position aus nur maximal 100 Meter weit sehen konnte, nicht angemessen reagieren können.