Von: mk
Bozen – In Antersasc sind Motocrossfahrer belangt worden. Die Forstbehörde erinnert daran, dass abseits von Straßen und auf gesperrten Wegen nicht gefahren werden darf.
Eine Gruppe von Wanderern beobachtete gestern am späten Nachmittag eine größere Anzahl von Motocrossfahrern im hochalpinen Tal von Antersasc auf dem Sas dles Dodesc, berichtet der Direktor des Forstinspektorats Bruneck, Silvester Regele: In dem engen Tal entwickelte sich ein extrem starker Lärmpegel, der von den senkrechten Felswänden widerhallte. Die Forstbehörde schritt gemeinsam mit Carabinieri-Beamten des Gadertales ein und verhängte eine Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen das Fahrverbot und wegen Lärmbelästigung.
Trotz des Verbotes sind immer wieder Motocrossfahrer auf Wald- und Almflächen unterwegs. Mit ihren Motorrädern verursachen sie nicht nur Schäden an den empfindlichen Wald- und Almböden. Durch Luftverunreinigung und Lärm werden auch Wildtiere und Wanderer stark gestört.
Das Gebiet, das im Sinne des Landschaftsschutzes oder des Forstgesetzes geschützt ist – und das ist nahezu die gesamte Landesfläche Südtirols –, darf gemäß Landesgesetz Nummer 10 aus dem Jahr 1990 nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Außer: Der Grundeigentümer gibt dafür eine schriftliche Erlaubnis und die Forstbehörde erteilt eine entsprechende Bewilligung – was nur sehr selten vorkommt, erklärt der Direktor im Landesamt für Forstverwaltung Florian Blaas. Auf jeden Fall muss dabei der Fahrer die Geschwindigkeit des Fahrzeuges den Eigenschaften und dem Zustand des Geländes und der Straße anpassen, um überflüssige Schäden, Störungen, Verunreinigungen und Lärm zu vermeiden und um die Sicherheit von Personen und Tieren sicherzustellen.
Bei Zuwiderhandeln werden von der Forstbehörde Verwaltungsstrafen im Ausmaß von 200 Euro verhängt, in Naturparks werden die Strafen um 50 Prozent erhöht. Die Landesgesetzgebung sieht weiters die verwaltungsbehördliche Beschlagnahme des Fahrzeugs vor, falls die Person, die den Verstoß begangen hat, versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, ihr Fahrverhalten eine Gefahr für die Unversehrtheit von Personen darstellt oder sie ein Fahrzeug ohne Kennzeichen oder mit gefälschtem Kennzeichen fährt.