Tafeln, Höchstmaße und Lösungen

Verwirrung um Fahrradmitnahme in Italien

Dienstag, 26. März 2024 | 13:35 Uhr

Von: luk

Rom/Bozen – Zuletzt hat es Verwirrung um die Fahrradmitnahme in Italien gegeben. Kein Wunder: Die Regierung in Rom hatte die Regelung geändert, um dann wieder zur vorherigen zurückzukehren.

Inzwischen war das Kind in den Brunnen gefallen und nicht nur die Italiener, sondern auch Italienurlauber verloren den Durchblick.

Dr. David Barbacovi von der Bozner Stadtpolizei schildert gegenüber Südtirol News, dass nun wieder die alte Gesetzeslage (StVO Art. 164 – Anbringung der Ladung auf Fahrzeugen) Gültigkeit hat.

Barbacovi schildert:

Bei Fahrradträgern, die auf der Heckklappe montiert sind, muss die volle Sichtbarkeit der hinteren Beleuchtungseinrichtungen, des Kennzeichens einschließlich Kennzeichenbeleuchtung gewährleistet sein.

Wenn das indirekte Sichtfeld des Fahrers beachtet wird  (über die Seitenspiegel), gibt es keine Höchstmaße für den Fahrradträger, wobei man immer auf das Fahrzeugsprofil/Höchstabmessung achten muss. Der Fahrradträger und auch die Ladung (wenn diese schwer erkennbar ist) dürfen nicht über die Schlussleuchten hinausragen. D.h. Fahrräder dürfen am Heckträger nicht breiter sein als das Auto selbst.

Wenn ein Pkw nicht sehr breit ist, kann man z.B. die Räder des Fahrrads abmontieren, um die Breite des Fahrrads zu verringern. Meines Erachtens sind aber nicht unbedingt zwei Warntafeln nötig, es reicht eine rot-weiß schraffierte 50×50 Zentimeter Tafel. Die Warntafel muss am Heckträger angebracht sein auch wenn keine Fahrräder transportiert werden.

Wer in Italien gegen diese Regelungen im Art. 164 STVO verstößt, muss mit nicht unerheblichen Geldbußen rechnen.

Zwischen 87 und 344 Euro werden fällig, wenn die Ordnungshüter bei einer Kontrolle Unstimmigkeiten bei der Fahrradmitnahme feststellen.

Bezirk: Bozen