Von: mk
Rom/Bozen – Die beiden Carabinieri, die nach einer Untersuchung wegen einer mutmaßlich unrechtmäßigen Festnahme vom Dienst suspendiert worden waren, haben auch in der letztmöglichen Instanz vor dem Kassationsgericht ihren Rekurs verloren. Dies berichtet die Tageszeitung Alto Adige.
Die Exekutivbeamten hofften auf eine Widerrufung der zehnmonatigen Suspendierung. Doch auch das Höchstgericht kam zum Schluss, dass die Maßnahme durchaus gerechtfertigt erscheint.
Bekanntlich waren ursprünglich drei Carabinieri ins Visier der Justiz geraten, darunter der Maresciallo einer Station im Vinschgau und sein Stellvertreter. Doch nur über die beiden letzteren wurde die Verbotsmaßnahme verhängt. Ihnen wird Falschbeurkundung im Amt, falsche Anschuldigungen und die unrechtmäßige Inhaftnahme vorgeworfen.
Der Vorfall hat im vergangenen Jahr für Schlagzeilen gesorgt. Die beiden Carabinieri hatten den Bruder eines albanischen Häftlings, der wegen Drogen hinter Gittern saß, in der Nähe des Bozner Gefängnisses festgenommen und in den Hausarrest überstellt – angeblich wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt. Doch laut den Unterlagen der Staatsanwaltschaft hätten die Carabinieri den Angriff nur vorgetäuscht. In der Tat hatte der Richter den Hausarrest am Tag darauf schon wieder aufgehoben.
Der Bruder bestritt von Anfang an die Tat. Dank den Aufzeichnungen der Überwachungskamera des gegenüberliegenden Konzerthauses konnte die Staatsanwaltschaft im Verlauf der Untersuchung feststellen, dass der Angriff auf die Ordnungshüter nie stattgefunden hatte. Auf diese Weise kam es zur Anklage gegen die beiden Carabinieri. Der dritte Carabinieri soll das Protokoll der Festnahme gegengezeichnet haben.
Nachdem bereits das Beschwerdegericht den Rekurs der beiden Beamten abgewiesen hatte, tat dies nun auch das Kassationsgericht. Nach Ansicht der Richter in Rom bestehe Wiederholungsgefahr. Die Beamten seien in ihrem Handeln von einem „bedenkenlosen Gefühl der Straffreiheit“ geleitet worden. Bewiesen werde dies auch dadurch, dass sie es erreicht hätten, sich die Videoaufnahme der Überwachungskamera des Gefängnisses ansehen zu können – ein Umstand, der im Protokoll unerwähnt geblieben sei.
Laut Kassation weise ein solches Verhalten auf schwere Verletzungen grundlegender technischer Regeln und der beruflichen Professionalität hin.