Von: mk
Bozen – Das Aktionärskomitee Südtirol, unterstützt von den Rechtsanwälten Prof. Massimo Cerniglia, Alessandro Caponi und Roberto Ciammarughi teilt mit, dass sowohl das Gericht von Venedig als auch das Berufungsgericht der Lagune die Sammelklage von sieben Aktionären, zusammen mit dem Aktionärskomitee Südtirol, dem Centro Consumatori Italia und dem Verbraucherschutzverein Robin gegen die Volksbank zugelassen haben.
Durch irreführende Informationen seien Tausende von Sparern dazu verleitet worden, Aktien der Bank zu kaufen, ohne sich über die tatsächlichen Risiken der Wertpapiere im Klaren zu sein, erklärt der Verbraucherschutzverein Robin in einer Aussendung.
Das Aktionärskomitee Südtirol reichte auch, wiederum mit den oben genannten Anwälten, Dutzende von Klagen von einzelnen Aktionären beim Landesgericht Bozen ein und habe das „gesetzeswidrige Verhalten (Finanzeinheitstext von 1998 und Consob-Verordnung von 2007) der Südtiroler Volksbank“ angeprangert. Diese hatte laut Aktionärskomitee ihre Aktien mit falscher und fehlerhafter Beratung an Tausende von Aktionären für zig Millionen Euro verkauft.
„Am 15. April 2024 wurden nunmehr zwei weitere Urteile (das sechste und siebte, bisher alle zugunsten der Aktionäre) von Richter Grossmann des Landesgerichts Bozen erlassen, in denen die Fehlerhaftigkeit der Beratung durch die Bank anerkannt wurde“, erklärt Robin in einer Aussendung.
In Bezug auf das Produktblatt sei der Inhalt als unwahr befunden worden, wie er von den Sparern (insbesondere in der Sammelklage) beanstandet worden sei, und es sei entschieden worden, dass die im Produktblatt enthaltenen Angaben, d.h. „Der Verkaufspreis kann nicht unter den von der Hauptversammlung festgelegten Ausgabepreis der Aktien fallen …“, unklare Angaben seien, die „beim durchschnittlichen Anleger eine falsche Erwartung hinsichtlich der Möglichkeit der Liquidierung der Aktien zu einem dem Ausgabepreis entsprechenden Mindestpreis hervorrufen können. Die auf diese Weise bereitgestellten Informationen sind daher nicht geeignet, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen“.
In anderen Urteilen, ebenfalls von Richter Grossmann, zur Nichtübermittlung des Informationsprospekts bei der Kapitalerhöhung 2015 heißt es: „Die Bank übergibt dem Kunden vor der Zeichnung des Finanzprodukts das Kauf- oder Zeichnungsdokument, den Informationsprospekt oder die anderen Informationsunterlagen, sofern dies in den Referenzbestimmungen vorgeschrieben ist“.
„Aus dieser Bestimmung leitet der Richter unmissverständlich ab, dass der Informationsprospekt geliefert werden musste“, betont Robin.
Dies sei offensichtlich, denn nur durch den Besitz und die Lektüre des Informatzionsprospekts könne der Sparer in die Lage versetzt werden, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, indem er insbesondere die Risikofaktoren, die Merkmale und die – zu erwartenden – Kosten der Anlage lese. „Auch nach Ansicht von Richter Grossman stellt die Nichtübermittlung des Informationsprospekts eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die eine Kündigung des Wertpapierkaufvertrags ermöglicht“, so Robin.
Noch im Verlauf der Rechtsstreite gegen die Bank können die Aktionäre eine Interessenbekundung an die E-Mail-Adresse des Aktionärskomitees aksuedtirol@gmail.com senden.