Von: ka
Rom – Der Kassationsgerichtshof von Rom fällte ein Urteil, das auch in Südtirol nicht unbemerkt bleiben würde. In ihrem Richterspruch bekräftigten die Höchstrichter, dass für den Entzug eines Führerscheins wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss „objektive und symptomatische Merkmale“ ausreichend seien. Dem Urteil zufolge gehört zu diesen nicht nur ein von den Ordnungskräften festgestellter „Zustand der Verwirrung“ des Autolenkers, sondern auch sein „starker, beißender Geruch von Alkohol“.
Der Oberste Kassationsgerichtshof von Rom wies die Berufung gegen das am 10. Juli 2023 vom Berufungsgericht von Brescia verhängte Urteil zurück und bekräftigte, dass die Polizeibeamten auch dann einen Führerschein entziehen können, wenn kein Alkoholtest vorgenommen wird.
Das Urteil des Höchstgerichts bezieht sich auf den Fall eines Autolenkers, der zu sechs Monaten Haft auf Bewährung und der Zahlung einer Geldstrafe von 1.500 Euro verurteilt wurde, weil bei ihm ein Blutalkoholspiegel von über 1,5 Gramm pro Liter festgestellt worden war. Nachdem sie ihn nach einem Verkehrsunfall angehalten hatten – der Angeklagte war mit seinem Auto gegen einen Bordstein gefahren – war laut der Aussage der Polizisten der angeklagte Autofahrer dermaßen verwirrt, dass er nicht in der Lage war, die Fragen der Beamten zu beantworten. Zudem – so die Aussage der Polizeibeamten vor Gericht – ging vom Unfalllenker ein starker Geruch von Alkohol aus.
Sowohl sein „Zustand der Verwirrung“ als auch „das Vorhandensein eines starken, beißenden Alkoholgeruchs“ stellen für die Richter des Obersten Gerichtshofs „objektive“ und „symptomatische“ Merkmale dar, um die Fahruntüchtigkeit des Autolenkers festzustellen.
Vier Jahre nach dem Unfall, der im September des Jahres 2018 geschehen war, wurde der Angeklagte am 10. November 2022 von einem Gericht in Brescia zu sechs Monaten Haft auf Bewährung und der Zahlung einer Geldstrafe von 1.500 Euro verurteilt. Zudem verfügten die Richter den Entzug des Führerscheins. Da das Labor des Krankenhauses von Brescia einen Blutalkoholspiegel von 3,69 Gramm pro Liter gemessen hatte – der damit also weit über dem zulässigen Grenzwert von 0,5 Gramm pro Liter und dem für den Entzug des Führerscheins geltenden Schwellenwert von 1,5 Gramm pro Liter gelegen war – befand das Gericht den Angeklagten des Fahrens unter Alkoholeinfluss für schuldig. Am 10. Juli 2023 bestätigte das Berufungsgericht von Brescia das erstinstanzliche Urteil.
Der verurteilte Autolenker und sein Rechtsbeistand waren jedoch anderer Ansicht und wandten sich an den Kassationsgerichtshof in Rom. Nach Ansicht des Verteidigers des Angeklagten waren die Beweise, auf deren Grundlage sein Mandant verurteilt worden war, nicht stichhaltig. Da ihm niemand gesagt hätte, dass er einen Anwalt hinzuziehen könne, seien die im Krankenhaus durchgeführten Kontrollen und Laboranalysen, einschließlich des Alkoholtests, erstens nicht als Beweismittel zu werten. Zweitens hätte die Staatsanwaltschaft, insbesondere die stellvertretende Staatsanwältin Kate Tassone, zu Unrecht angenommen, dass der Blutalkoholspiegel seines Mandanten allein aufgrund der Aussagen der einschreitenden Beamten über dem zulässigen Wert gelegen wäre.
Die Höchstrichter wiesen diese Einwände jedoch zurück. In seinem Urteil vom 29. Februar 2024, das am 27. Mai hinterlegt wurde, erklärte der Kassationsgerichtshof die Berufung „für offensichtlich ungerechtfertigt und daher für unzulässig“. Die Richter der Vierten Strafkammer gingen davon aus, dass es nicht ihre Aufgabe sei, über die Zulässigkeit der im Prozess verwendeten Beweismittel zu urteilen.
„Da die instrumentelle Untersuchung keinen juristischen Beweis darstellt, kann die Feststellung der Alkoholkonzentration auch auf der Grundlage von symptomatischen Merkmalen erfolgen“, bekräftigten die Höchstrichter nach dieser einleitenden Feststellung die bisherige Rechtsprechung, wie sie bereits bei ähnlichen Rechtsfällen hervorgehoben worden war.
Den Richtern des Kassationsgerichts zufolge seien diese in diesem Fall der „Zustand der Verwirrung“ des Autolenkers, das „Vorhandensein eines starken, beißenden Alkoholgeruchs“ und die „absolute Unfähigkeit, das Fahrzeug zu beherrschen“, wobei es sich bei allen um Merkmale handle, die als „objektiv“ und „symptomatisch“ beurteilt werden können. Neben der Zurückweisung des Einspruchs verfügten die Höchstrichter, dem Beschwerdeführer alle Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem muss er einen Betrag von 3.000 Euro in den Bußgeldfonds einzahlen.
Der verurteilte Autolenker dürfte seine Alkoholfahrt mit dem Auto seit Jahren bitter bereuen. Die Abweisung der Berufung durch das Höchstgericht, die Bestätigung des Urteils aus erster Instanz und die hohen Gerichtskosten dürften auch bei den vielen Autofahrern, die gerne zu tief ins Glas schauen, aber trotzdem selbst nach Hause fahren wollen, einen längst fälligen Nachdenkprozess auslösen.