Von: ka
Turin – „Diebstahl ist immer eine Straftat, auch wenn man Hunger hat“, so der römische Kassationsgerichtshof. Mit einem aufsehenerregenden Urteil bestätigen die Richter des Höchstgerichts die Verurteilung einer Frau, die in einem Turiner Supermarkt beim Diebstahl einiger Stücke Parmesankäse ertappt worden war.
„Wer arm ist, soll sich an die Sozialdienste oder an die Caritas wenden, weil stehlen immer eine Straftat ist, auch wenn man sie aus Hunger und Armut begeht“, so die Begründung der Richter. Das richtungsweisende Urteil wies damit den Rekurs der 36-jährigen Jonela S., welche Ausländerin ist, über keinen festen Wohnsitz verfügt und keine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzt, zurück.
Die Frau war am 30. September 2014 dabei erwischt worden, wie sie in einem Supermarkt der Kette Auchan in Turin nach dem Entfernen der Diebstahlsicherung, mehrere große Stücke Parmesankäse in ihre Tasche verschwinden gelassen hatte. Der Schaden des Diebstahls, dessen Zweck es war den Parmesankäse schwarz weiterzuverkaufen, hatte sich auf 82 Euro belaufen. Bereits das Berufungsgericht hatte die 36-Jährige deswegen zu zwei Monaten Haft und einer Strafe von 400 Euro verurteilt.
Durch drei richterliche Instanzen hindurch hatte der Anwalt der Frau versucht, den Artikel 54 des italienischen Strafgesetzbuchs zur Geltung zu bringen, der besagt, dass „derjenige, der eine Handlung begangen hat, weil er aus Notwendigkeit dazu gezwungen wurde, nicht straffällig geworden ist“. Die Höchstrichter entschieden aber, dass der Artikel in diesem Fall nicht greift.
Noch vor einem Jahr ließen die Richter Gnade vor Recht walten und sprachen einen Obdachlosen, der aus Hunger in einem Geschäft in Genua zwei Käsestücke und eine Packung Würstchen im Wert von vier Euro gestohlen hatte, von jeglicher Schuld frei. Auch wenn in der damaligen Urteilsbegründung die Höchstrichter hervorstrichen, dass „sich der Angeklagte, um seinen Hunger zu stillen, auch an die Sozialdienste, wie zum Beispiel die Caritas, hätte wenden können“, sah der römische Kassationsgerichtshof von einer Verurteilung ab. Süffisant bemerkten die Richter im die junge Frau betreffenden Urteil, dass „der Unterschied zum Fall des Obdachlosen unübersehbar ist“.
Das hohe Gericht trug wohl dem erschwerenden Umstand Rechnung, dass die Frau – sie wurde bereits 13 Mal wegen verschiedener Diebstahlsdelikte angezeigt – einschlägig vorbestraft ist.