Urteil des Kassationsgerichtshofs lässt aufhorchen – VIDEO

„Faschistischer Gruß nur eine Straftat, wenn Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht“

Freitag, 19. Januar 2024 | 08:20 Uhr

Von: ka

Rom – Ein am Donnerstag ergangenes Urteil des Kassationsgerichts lässt aufhorchen. Den Richtern zufolge stellt der römische Gruß im Rahmen des Scelba-Gesetzes zwar eine Straftat dar, aber es sind auch gewichtige Ausnahmen davon vorhanden.

Laut dem Entscheid des Kassationsgerichts stellt der faschistische – oder römische – Gruß in seiner gedenkenden Form keine Straftat dar. Um strafrechtlich verfolgt zu werden, müsste der römische Gruß vom Wunsch der Beteiligten begleitet sein, die faschistische Partei neu zu gründen, was natürlich schwer zu beweisen und zu verfolgen ist.

Der Oberste Gerichtshof wurde vom Gericht von Mailand angerufen, um den Justizfall einer vor acht Jahren erfolgten neofaschistischen Gedenkveranstaltung, bei der der römische Gruß gezeigt worden war, rechtlich zu begutachten. „Der römische Gruß ist dann eine Straftat, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt“, unterstreicht der Staatsanwalt beim römischen Kassationsgericht, Pietro Gaeta.

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Das Zeigen des römischen Grußes ist laut der Entscheidung des römischen Kassationsgerichts meistens, aber nicht immer eine Straftat. Damit der Straftatbestand erfüllt sei, müsste den Richtern zufolge das Zeigen des faschistischen Grußes entweder „in Zusammenhang mit der konkreten Gefahr einer Reorganisation der aufgelösten faschistischen Partei“ oder „unter anderen bestimmten Bedingungen“ erfolgen. Diese Bedingungen sind gegeben, wenn der römische Gruß dem Mancino-Gesetz folgend „das übliche äußere Kennzeichen von Organisationen, Vereinigungen, Bewegungen oder Gruppen darstellt, deren Ziele die Aufstachelung zu Diskriminierung und Gewalt aus rassischen, ethnischen, nationalen oder religiösen Gründen sind“. In seiner gedenkenden Form hingegen stellt er laut dem Höchstgericht keine Straftat dar.

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Der Oberste Gerichtshof wurde vom Gericht von Mailand angerufen, um den Justizfall einer vor acht Jahren erfolgten neofaschistischen Gedenkveranstaltung, bei der der römische Gruß gezeigt worden war, rechtlich zu begutachten. Im Mailänder Fall geht es um eine im Jahr 2016 in Mailand organisierte Gedenkfeier, die drei im fernen Jahr 1975 ermordeten Rechtsextremisten gewidmet war. Nach der neofaschistischen Gedenkfeier wurde acht Rechtsextremisten, die auf den Ruf „Presente“ („Anwesend“, Anmerkung der Redaktion) mit dem römischen Gruß geantwortet hatten, der Prozess gemacht. Nach einem Freispruch in erster Instanz wurden die acht Rechtsextremisten vom Berufungsgericht verurteilt, weshalb man sich entschloss, den römischen Kassationsgerichtshof mit dem Fall zu betrauen. Nun wird sich das Berufungsgericht erneut mit dem Fall befassen.

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Die Vereinigten Kammern des Obersten Kassationsgerichtshofs urteilten, dass das während einer öffentlichen Demonstration gezeigte Verhalten, das aus der Antwort auf den „Presente-Ruf“ und dem „Römischen Gruß“ – beides Rituale, die an bekannte Rituale der faschistischen Partei erinnern – besteht, den Straftatbestand des Scelba-Gesetzes, das die Neugründung der aufgelösten faschistischen Partei verbietet, erfüllt.

Der Staatsanwalt beim römischen Kassationsgericht, Pietro Gaeta, klärt den Sachverhalt. „Zwischen einer Gedenkveranstaltung und einer Veranstaltung oder Demonstration, bei der die Gefahr einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung besteht, muss klar unterschieden werden. Der römische Gruß wird erst dann zu einer Straftat, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorhanden ist“, so Staatsanwalt Pietro Gaeta vor dem Kassationsgericht. Der römische Gruß ist laut dem Staatsanwalt beim römischen Kassationsgericht nur dann eine Verherrlichung des Faschismus, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.

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Auf die „Gedenkveranstaltung“ von Acca Larenzia angesprochen, kommt Pietro Gaeta zu einem eindeutigen Urteil. „Zwischen der Veranstaltung Acca Larenzia, an der 5.000 Personen teilnahmen, und vier Nostalgikern, die sich vor einem Grabstein auf einem Provinzfriedhof treffen, wobei einer von ihnen den Arm hebt, besteht ein großer Unterschied“, so der Staatsanwalt. „Es liegt auf der Hand, dass der faschistische Gruß eine Beleidigung des individuellen Empfindens darstellt. Er wird zur Straftat, wenn er eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt“, erklärt der Staatsanwalt. Pietro Gaeta spricht sich dafür aus, das Urteil des Mailänder Berufungsgerichts zu bestätigen.

Justizbeobachtern zufolge bleibt trotz des Urteils des Kassationsgerichts ein Ermessensspielraum bestehen. Es wird auch in Zukunft von Fall zu Fall unterschieden werden, wo „Gedenken“ aufhört und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beginnt.