Von: luk
Bozen – Die Inhalte der neuen Verordnung des Landeshauptmanns und andere bevorstehende Regelungen waren die Themen der heutigen Landesmedienkonferenz um 16.30 Uhr.
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute die Verordnung Nr. 26 unterzeichnet. Mit dieser Dringlichkeitsmaßnahme übernimmt Südtirol staatliche Regelungen aus dem sogenannten “Dekret 18. Mai” von Ministerpräsident Giuseppe Conte, ergänzt aber auch einige Regelungen des Landesgesetzes 4/20 vom 8. Mai.
Darüber hinaus kündigte Landeshauptmann Kompatscher weitere Lockerungen an: So arbeitet die Landesverwaltung derzeit an den Richtlinien für Fitnessstudios, damit diese möglichst auch in Südtirol zeitgleich mit der staatsweiten Öffnung am 25. Mai starten können.
Auch für öffentliche Veranstaltungen mit Publikum hat der Landeshauptmann eine baldige Öffnung angekündigt. Kompatscher warnte auch eindringlich vor der Gefahr einer zweiten Welle: “Uns erreichen Bilder von Bürgerinnen und Bürgern, darunter viele Jugendliche, die sich begrüßen, umarmen und verhalten, als gäbe es kein Morgen.”
Neue Verordnung des Landeshauptmanns
Mit der heute unterzeichneten Verordnung, der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 26, übernimmt Landeshauptmann Arno Kompatscher etliche der seit gestern geltenden staatlichen Bestimmungen. Er verweist aber darauf, dass alle mit Landesgesetz 4/20 vom vergangenen 8. Mai vorgesehenen Maßnahmen – zum Beispiel die Abstandsregel von zwei Metern bei sonstiger Maskenpflicht – weiterhin gelten.
Laut Kompatscher “ist es jetzt wichtig, mit Bedacht vorzugehen. Die Gefahr einer zweiten Welle ist groß. Wir werden deshalb die geltenden Regeln zur Vorbeugung einer Ansteckung nur behutsam lockern.” Lockerungen gibt es bereits jetzt hingegen bei der Bewegungsfreiheit. In Übereinstimmung mit dem Dekret von Ministerpräsident Giuseppe Conte vom 18. Mai erlaubt die Verordnung allen Südtirolern, sich ab sofort ohne Eigenerklärung in der gesamten Region Trentino-Südtirol zu bewegen.
Quarantäne-Bestimmungen bei Einreise nach Italien gelockert
Sofort gelockert werden auch die Quarantäne-Vorschriften bei Einreise nach Italien: Befreit davon sind ab sofort Schüler, Studierende und Lehrlinge, wenn sie einen Studiengang in einem anderen Staat als dem ihres Wohnsitzes besuchen. Die Befreiung gilt aber auch für Besatzungen von Transportmitteln und reisendes Personal, Gesundheitspersonal, Grenzpendler oder Personen, die aus nachgewiesenen Beschäftigungsgründen aus den oben genannten Staaten nach Italien reisen. Diese Befreiung gilt nicht nur für die Einreise nach Italien, sondern auch für die Durchreise oder für Kurzaufenthalte.
Eigene Regel für Saisonarbeiter aus Nicht-EU-Ländern
Unter strengeren Vorschriften dürfen auch land- und forstwirtschaftliche Arbeiter einreisen, die nicht aus den oben genannten EU- und weiteren Ländern stammen: In diesem Fall muss der Betrieb die vorgeschriebene, eigenverantwortliche Isolierung in der Unterbringung ermöglichen und die Arbeiter dürfen im Zeitraum dieser Isolierung nur am Betrieb ihrer Unterbringung arbeiten. Das Land erlässt eigene Richtlinien, die für diese Art der aktiven Quarantäne einzuhalten sind.
Ab 3. Juni Bewegungsfreiheit über die Region hinaus
Ab 3. Juni gilt Bewegungsfreiheit dann nicht nur zwischen allen Regionen Italiens, sondern auch Reisefreiheit in die und aus den EU-Mitgliedsstaaten, den Staaten des Schengenraums, das Vereinigte Königreich, Andorra, Fürstentum Monaco, San Marino und Vatikanstadt. Auch die Quarantäne-Bestimmungen bei Einreise nach Italien finden dann keine Anwendung mehr.
Keine Mannschaftsspiele aber sportliche Aktivität mehrerer Personen mit Trainer
In der neuen Verordnung wird auch klargestellt, dass zu den durch das Landesgesetz Nr. 4/20 erlaubten sportlichen Aktivitäten im Freien auch solche zählen, die von mehreren Personen unter der Koordination eines Trainers erfolgen. Der Trainer hat dabei die Einhaltung der zwischenmenschlichen Mindestabstände von drei Metern zu überwachen. Mannschaftsspiele sind in jedem Fall ausgeschlossen. Aufgenommen werden können nun auch die Übungen und Ausbildungskurse der Freiwilligen Feuerwehren und der Berufsfeuerwehr sowie der ehrenamtlich tätigen Organisationen, die den operativen Einrichtungen des Bevölkerungsschutzes angehören.
Eigene Regelung für Veranstaltungen und Fitnessstudios in Ausarbeitung
Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung auch entschieden, unabhängig von der heutigen Verordnung und in Ergänzung zum Landesgesetz 4/20 in Kürze eigene Regelungen für öffentliche Veranstaltungen, Aufführungen mit Publikum und Fitnessstudios zu erlassen. Ausgesetzt bleiben hingegen die Tätigkeiten von Spielhallen, Wett- und Bingosälen, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, aber auch Aktivitäten von Wellness-Zentren und Heilbädern, Messen und Kongresse. Der Termin für die Öffnung der Fitnessstudios ist voraussichtlich der 25. Mai.
Beschlossen wurde auch eine technische Überprüfung der zum Teil strengeren Südtiroler Vorschriften im Zusammenhang mit den Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen, um eventuell mögliche Lockerungen in einer künftigen Verordnung festlegen zu können. “Bei allem Verständnis für den Ruf nach Lockerung müssen wir vorsichtig sein und bleiben, denn das Coronavirus ist noch nicht besiegt”, unterstreicht Landeshauptmann Arno Kompatscher in seinem Aufruf zur allgemeinen Vorsicht.
Die Verordnung Nr. 26 ist unter diesem Link im Bereich “Coronavirus” auf der Internetseite des Landes Südtirol veröffentlicht.