Von: mk
Bozen – Über die Elektronische Gesundheitsakte (EGA) steht den Südtirolerinnen und Südtirolern seit kurzem eine neue Möglichkeit zur Verfügung: Sie können den eigenen Arzt für Allgemeinmedizin oder den Kinderarzt freier Wahl direkt über diesen Online-Dienst auswählen bzw. wechseln.
Mit der Elektronischen Gesundheitsakte steht mittlerweile über 500.000 Südtirolerinnen und Südtirolern ein Online-Dienst zur Verfügung, um persönliche medizinische Dokumente rund um die Uhr abrufen zu können. Seit Mitte 2020 werden die Elektronischen Gesundheitsakten automatisch mit ihren persönlichen klinischen Daten und Dokumenten gespeist, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst digital generiert werden.
Beim Einstieg in die eigene EGA sind derzeit neben den Daten der digitalisierten Verschreibungen von Medikamenten und ambulanten fachärztlichen Leistungen auch die Laborbefunde verfügbar, die vom Sanitätsbetrieb generierten Radiologie-Befunde, die Protokolle der Notaufnahme. Auch das “Grüne COVID-19-Zertifikat” (Green Pass) ist hier verfügbar. In den EGA werden auch medizinische Dokumente bereitgestellt, die von landesexternen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Italien digital generiert wurden.
Die abrufbaren Dokumente und online-Dienste innerhalb der EGA werden zudem fortlaufend ausgebaut: So werden seit kurzem die Befunde einiger ambulanten fachärztlichen Leistungen und auch die Krankenhausentlassungsbriefe einiger Krankenhausabteilungen bereitgestellt und der Dienst sukzessive auch auf andere Abteilungen erweitert.
Mit der Wahl oder den Wechsel des Arztes für Allgemeinmedizin oder den Kinderarzt freier Wahl ist nun die nächste Möglichkeit innerhalb dieses Online-Dienstes dazu gekommen.
Zugriff über “myCivis”
Der Zugriff auf die eigene EGA steht allen Personen offen, die im Landesgesundheitsdienst eingeschrieben sind und die Arztwahl getroffen haben. Er erfolgt über das Portal “myCivis” entweder mittels SPID, mittels Elektronischem Personalausweis (CIE) oder mittels der in der Gemeinde aktivierten Bürgerkarte (Gesundheitskarte).
Minderjährige und Personen unter Schutz können nicht selbstständig auf ihre EGA zugreifen. Jedoch können deren Eltern oder jene Personen, die das elterliche Sorgerecht oder die gesetzliche Vertretung ausüben, nach der Abgabe einer Eigenerklärung auf dem online-Dienst “Vertretung” mittels ihrer EGA auf die EGA des Minderjährigen oder der Person unter Schutz zugreifen.
Detaillierte Informationen zur Elektronischen Gesundheitsakte sind im Dokument “Häufig gestellte Fragen (FAQ)” ersichtlich, das auf dem Portal “myCivis” auf der entsprechenden Internet-Seite des Online-Dienstes „EGA“ veröffentlich wurde und fortlaufend aktualisiert wird. Dort ist auch das “Informationsblatt FSE” zur Privacy abrufbar.