Von: luk
Bozen – Das Verwaltungsgericht Latium hat den Antrag von Brennerautobahn auf eine einstweilige Aussetzung der Ausschreibung für die neue Autobahnkonzession abgelehnt. Dabei geht es insbesondere um eine Klausel, die das Vorzugsrecht des Unternehmens infrage stellt.
Das Gericht stellte klar, dass die im Ausschreibungstext vorgesehene Bedingung, den allgemeinen Prinzipien der Rechtsordnung widersprechen, berichtet die Nachrichtenagentur Ansa.
Damit bleibt der Brennerautobahn AG grundsätzlich aber die Möglichkeit erhalten, die Klausel zu einem Vorzugsrecht in Zukunft zu verteidigen. Allerdings sah das Gericht derzeit keinen ausreichenden Anlass für eine sofortige Aussetzung der Ausschreibung, da keine akute und konkrete Notwendigkeit für eine solche Maßnahme bestehe.
Das Vergabeverfahren kann somit planmäßig fortgesetzt werden. Potenzielle Bieter haben noch bis zum 31. März Zeit, ihr Interesse an der Konzession zu bekunden.
Weiterhin offen ist hingegen die Entscheidung des Gerichts über den separaten Einspruch von “Autostrade per l’Italia”, das eine vollständige Annullierung der Ausschreibung beantragt hat.
“Aussetzung abgelehnt, weil als nicht erforderlich erachtet”
Die Brennerautobahn AG hat mit Zufriedenheit die mit Beschluss erlassene Entscheidung des Regionalen Verwaltungsgerichts für das Latium entgegen genommen, die im Wesentlichen die Argumente bestätigt, die von ihren Rechtsanwälten im eingereichten Rekurs zum Schutz der Vorzugsrechtsklausel im Ausschreibungsverfahren für die neue Konzession der A22 vorgebracht wurden.
Nach Auffassung der Brennerautobahngesellschaft war es notwendig, Klarheit über die Forderung zu schaffen, als Bedingung um an der Ausschreibung teilzunehmen, auf das Vorzugsrecht präventiv zu verzichten.
Das Gericht stellte klar, dass „die Klausel, die eine Verzichtserklärung verlangt, nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie einen vorherigen und allgemeinen Verzicht auf gerichtlichen Schutz bedeutet, da eine solche Auslegung in unvereinbaren Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung stünde“. Mit anderen Worten: Das Kollegium entschied, dass die Brennerautobahngesellschaft im Falle der Aufhebung des Vorzugsrechts unbeschadet der Möglichkeit bleibt, rechtliche Schritte einzuleiten. Folglich sah es die „aktuellen und konkreten Voraussetzungen“, die die Notwendigkeit einer sofortigen Aussetzung rechtfertigen, nicht als gegeben an und lehnte sie formal ab.
Zusätzlich zur Zufriedenheit der Gesellschaft über die Bestätigung des vollen Rechts auf ihren gerichtlichen Schutz kommt hinzu, dass die Verteidigung dieses Rechts zu keiner Verzögerung im Ablauf der Ausschreibung geführt hat.
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