Von: mk
Bozen – Italien hat Südtirol zur roten Zone erklärt und verbietet damit die Ein- und Ausreise über die Grenze. Dies erklärt die Süd-Tiroler Freiheit in einer Aussendung. „Dieses Vorgehen kann und darf so nicht akzeptiert werden, zumal es europarechtswidrig ist, denn wenn der Besuch von Partnern und Familienangehörigen in Südtirol erlaubt ist, darf das grenzüberschreitend gar nicht verboten werden“, betont die Bewegung.
Es gehe nicht um Shoppingfahrten, sondern darum, dass Kinder ihre Eltern und Menschen ihren Beziehungspartner derzeit über die Grenze hinweg nicht mehr treffen dürften. „Das Schweigen und die Untätigkeit von Landeshauptmann Kompatscher zu dieser gravierenden Beschneidung der Bürgerrechte ist unerträglich und auch autonomiepolitisch unverantwortlich. Von einem Südtiroler Landeshauptmann muss man sich erwarten können, dass er einer Schließung der Brennergrenze nicht zustimmt und alle rechtlichen Maßnahmen ergreift, um das zu verhindern“, betont die Süd-Tiroler Freiheit.
Die rechtliche Lage sei klar: „Solange von Italien oder Österreich keine gegenseitige Reisewarnungen ausgesprochen werden, dürfen grenzüberschreitende Besuche von Beziehungspartnern und Familienangehörigen nicht verboten werden, wenn sie im eigenen Landesgebiet erlaubt sind. Das heißt, Südtirol könnte mit eigener Verordnung festlegen, dass sich Familien und Beziehungspartner nicht nur innerhalb Südtirols, sondern auch weiterhin grenzüberschreitend treffen können.“
In Anlehnung an das Corona-Landesgesetz hat die Süd-Tiroler Freiheit daher eine Anpassung der Landesverordnung ausgearbeitet, welche der Landesregierung heute übermittelt wird, um eine Grenzschließung zu verhindern.
Der Vorschlag lautet: „Vorbehaltlich dem Einvernehmen mit den Nachbarregionen und Provinzen darf man aus Arbeits-, Studien- und Gesundheitsgründen, um Beziehungspartner und Familienangehörige zu treffen, aufgrund absoluter Dringlichkeit sowie zum Zwecke der Deckung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (wenn dies in der eigenen Gemeinde nicht möglich ist) die Provinz verlassen bzw. in diese einreisen. Die Rückkehr zum eigenen Domizil, zur Wohnung oder zum Wohnsitz ist jederzeit gestattet.“