Von: mk
Bozen – Landeshauptmann Arno Kompatscher hat am Samstagmittag die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 6 für 2021 unterschrieben. Diese Verordnung enthält neue und strengere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus und ist vom Montag, 8. Februar bis Sonntag, 28. Februar in Kraft.
Weniger Bewegungen und Kontakte
Prinzipiell gilt, unabhängig von der Uhrzeit, zu Hause zu bleiben und Kontakte zu vermeiden.
Jede Bewegung in ein oder aus einem Gemeindegebiet ist untersagt, es sei denn, diese Bewegungen sind durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, Gesundheitsgründe oder Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet.
Hier geht es zur Verordnung im Wortlaut (PDF)!
Auch innerhalb des Gemeindegebietes sind nur jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Umstände der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners) begründet sind.
Es gilt, beim Verlassen der Wohnung stets eine Eigenerklärung mit sich zu führen. Alternativ kann diese auch bei der Kontrolle durch die Ordnungskräfte ausgefüllt werden.
Erlaubt sind auch Spaziergänge sowie Individualsport, allerdings von zu Hause aus. Individuelle Sportaktivitäten zu Fuß oder mit dem Fahrrad dürfen auch über die eigene Gemeindegrenze hinausführen. Sportliche und motorische Tätigkeiten im Freien sind 5.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr erlaubt. Man muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn man andere trifft, mit denen man nicht zusammenlebt. Es gilt jedenfalls, einen Mindestabstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen einzuhalten.
Bars, Restaurants und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen
Bars und Restaurants bleiben weiterhin geschlossen. Weiterhin erlaubt sind der Abholservice von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr und der Zustelldienst von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen untersagt.
Die touristische Beherbergungstätigkeit wird eingestellt. Ab Montag sind keine neuen Ankünfte von Gästen mehr erlaubt. Offenbleiben dürfen Beherbergungsbetriebe für die Unterbringung von Gästen aus beruflichen Gründen wie etwa Geschäftsreisende oder Arbeiter.
Lebensmittelgeschäfte, Friseure und Produktions- und Handwerksbetriebe können weiterarbeiten
Die Tätigkeiten im Detailhandel sind ausgesetzt, auch in Einkaufszentren, mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die Lebensmittel und Grundbedarfsgüter ( entsprechend der ATECO-Codes), verkaufen. Diese Tätigkeiten bleiben sonntags geschlossen. Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs sind von diesen Einschränkungen ausgenommen. Im Rahmen der ausgesetzten Detailhandelstätigkeiten ist der Verkauf über die Distanz oder durch Hauszustellung zulässig. Die Tätigkeiten des Einzelhandels in den Einkaufszentren bleiben sonntags geschlossen.
Alle Dienste an der Person mit Ausnahme der Wäschereien, der Bestattungsdienste, der Friseure, Barbiere und der Podologen, sind ausgesetzt. Bei den zugelassenen Berufen der Körperpflege muss das Personal FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege verwenden.
Produktions- und Handwerksbetriebe können unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle und mit der Empfehlung, die Mitarbeiter regelmäßig zu testen, weiterarbeiten. Das Tragen von FFP2-Masken in den Betrieben wird empfohlen. Wo immer möglich, soll im Smart-Working-Modus gearbeitet werden, um Kontakte zu minimieren.
Schulen im Fernunterricht, soziale Dienste bleiben geöffnet
Die Mittelschulen und die Oberschulen stellen ab Montag den Unterricht wieder auf den Fernmodus um, während die Grundschulen am Donnerstag (11. Februar) in den Fernunterricht wechseln. In der Woche darauf werden die Schulen wegen der Faschingsferien für eine Woche geschlossen. Alle Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme der Oberstufe, kehren nach den Faschingsferien, also am 22. Februar, wieder zum Präsenzunterricht zurück.
Kleinkindbetreuungsdienste, soziale und soziosanitäre Dienste und Einrichtungen sowie Kindergärten bleiben geöffnet.