Von: ka
Bozen – Neue Verordnung zur Eindämmung der in Südtirol nachgewiesenen südafrikanischen Coronavirus-Variante: Verschärfte Maßnahmen landesweit, speziell in vier Gemeinden.
Aufgrund des hohen Infektionsgeschehens und der erstmalig nachgewiesenen südafrikanischen Coronavirus-Variante in vier Südtiroler Gemeinden werden die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus auf dem gesamten Landesgebiet verschärft. In den Gemeinden mit bereits nachgewiesener südafrikanischer Variante (Meran, Riffian, Moos in Passeier und St. Pankraz) sind darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen vorgesehen. Landeshauptmann Arno Kompatscher hat am heutigen Mittwoch (17. Februar) eine entsprechende Verordnung ( Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 8/2021) unterzeichnet.
Schulen starten nach den Ferien nicht in Präsenz
In ganz Südtirol starten die Schulen aller Schulstufen nach den Faschingsferien am 22. Februar nicht in Präsenz, sondern bleiben im Fernunterricht. Diese Vorsichtsmaßnahme gilt vorerst bis zum 28. Februar. Für Klein-, Kindergarten- und Grundschulkinder deren Eltern einen essenziellen Dienst zu garantieren haben, wird ein Basisbetreuungsdienst eingerichtet. Für genauere Informationen zu den Zulassungskriterien und den Anmeldungen können sich die Eltern an die Bildungseinrichtungen ihrer Kinder wenden. Die Bildungsdirektionen haben die Zulassungskriterien laut Verordnung und die Anmeldeformulare in Kürze auch auf ihren Internetseiten veröffentlicht.
Ab Montag Trainingstätigkeit in Sportvereinen eingeschränkt
Die Trainingstätigkeit in Sportvereinen wird ab Montag 22. Februar auf ein Mindestmaß reduziert. Zugelassen bleiben nur Trainingseinheiten für Profisportler, Athleten der Nationalmannschaften und Teilnehmer an Meisterschaften der höchsten nationalen Amateurligen.
Anpassung der ATECO-Liste für Detailhandel
Mit der Anpassung der ATECO-Liste für den zugelassenen Detailhandel wird es bereits ab morgigem Donnerstag, 18. Februar, wieder möglich sein, Geschäfte für Computer, Kommunikationstechnik oder Unterhaltungselektronik zu öffnen. Ebenso wurde eine notwendige Anpassung für den Wanderhandel mit Lebensmitteln vorgenommen.
Zusätzliche Regeln für Gemeinden mit südafrikanischer Virusvariante
Bisher wurde die südafrikanische Variante des Coronavirus in den Gemeinden Meran, Riffian, Moos in Passeier und St. Pankraz nachgewiesen. In diesen Gemeinden gelten deshalb zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen. Die Menschen sind verstärkt dazu aufgerufen, mögliche Risikosituationen strikt zu vermeiden, die zu einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus führen könnten.
Ab Montag Corona-Test für das Verlassen oder Betreten der Gemeinde Pflicht
Ebenso wie auf dem restlichen Landesgebiet gilt auch in diesen vier Gemeinden eine allgemeine Ausgangssperre mit den bekannten Ausnahmen für Bewegungen aufgrund nachgewiesener Arbeitserfordernisse, aus Gesundheitsgründen oder aus dringlichen, notwendigen Beweggründen. Zusätzlich zur geltenden allgemeinen Ausganssperre ist bei Bewegungen in oder aus dem Gemeindegebiet das Ergebnis eines negativen Antigen- oder PCR-Tests vorzuweisen, welches maximal 72 Stunden alt sein darf. Dieser Nachweis muss ab Montag, 22. Februar, verpflichtend erbracht werden. Für Personen, welche die betroffenen Gemeinden aus erlaubten Gründen (Arbeitserfordernisse, Gesundheitsgründe, dringliche Notwendigkeiten) durchqueren müssen, ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, welche die Durchquerenden von der Testpflicht befreit. Informationen zu den Teststationen findet man im Corona-Portal der Interenetseite des Landes Südtirol.
Fernunterricht vorerst bis 7. März
In den vier Gemeinden mit der südafrikanischen Corona-Variante gilt für die Regelung zum Fernunterricht in allen Schulstufen mit den oben beschriebenen Ausnahmen ein längerer Zeitraum, nämlich vom 18. Februar bis 7. März.
Friseur- und Schönheitssalons geschlossen
Für den Zeitraum vom 18. Februar bis 7. März sind in den vier Gemeinden auch die Dienste an der Person mit Ausnahme der Wäschereien und Bestattungsdienste ausgesetzt. Das bedeutet, dass Friseur- und Schönheitssalons geschlossen bleiben.
Nur als wesentlich eingestufte gewerbliche Tätigkeiten aufrecht
Zusätzlich eingeschränkt wird in den vier genannten Gemeinden auch die Produktionstätigkeit sowie die Tätigkeit auf Baustellen. Es bleiben lediglich die als wesentlich eingestuften gewerblichen Tätigkeiten aufrecht. Alle diese Tätigkeiten müssen im Rahmen der dafür vorgesehenen Sicherheitsprotokolle erfolgen.
Verordnung zum Herunterladen
Die Verordnung Nr. 08/2021 finden Sie ebenso wie frühere Verordnungen sowie die Eigenerklärungen für Personenbewegungen und für Grenzpendler auf dem Coronaportal der Internetseite des Landes Südtirol im Bereich “Dokumente zum Herunterladen“.