Von: mk
Rom – In der Sechser-Kommission wurden heute die Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut bezüglich der Änderung der Regelung des Dreisprachigkeitsnachweises für die Ladiner und für das Verwaltungsgericht Bozen behandelt.
Bezüglich des Dreisprachigkeitsnachweises ist eine Änderung des Proporzdekrets vorgesehen. Der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen wird nun auch für die ladinische Sprache angewendet. Wer ein ladinisches Sprachzertifikat der Niveaus A2, B1, B2 und C1 erhält, kann sich dieses jeweils als Teil der Dreisprachigkeitsprüfung umrechnen lassen.
Bekanntlich ist es seit 2010 für Deutsche und Italiener möglich, den Zweisprachigkeitsnachweis A automatisch zu erhalten, ohne die entsprechende Prüfung abzulegen, sofern der Betroffene die Matura in der deutschen oder italienischen Schule gemacht hat, und danach das Universitätsstudium in der jeweils anderen Sprache abgeschlossen hat. Absolventen der ladinischen Oberschulen waren bisher insofern benachteiligt, da sie von diesem alternativen Weg zum Dreisprachigkeitsnachweis ausgeschlossen waren. Mit dieser neuen Durchführungsbestimmung wird dies nun geändert werden und nach Abschluss einer Oberschule mit Sitz in den ladinischen Tälern und eines Universitätsstudiums auf Deutsch oder auch auf Italienisch erfolgt automatisch die Anerkennung des Dreispachigkeitsnachweises.
“Diese Durchführungsbestimmung stellt die ladinische Sprache, was die Sprachnachweise betrifft, endlich auf die gleiche Ebene wie Deutsch und Italienisch”, freut sich der SVP-Kammerabgeordnete Daniel Alfreider, Mitglied der Sechser- und der Zwölferkommission.
Zudem wurde die Durchführungsbestimmung für das Verwaltungsgericht Bozen genehmigt. Damit werden die Kriterien zur Ernennung als Verwaltungsrichter oder Staatsrat verschärft. Bisher war es möglich, dass Parlamentarier und Landtagsabgeordnete nach zwei Legislaturperioden, oder Oberschullehrer, jeweils mit Juradiplom, zum Verwaltungsrichter ernannt werden. Die nun genehmigte Neuregelung sieht vor, dass nur mehr Juristen, die mindestens zehn Jahre als leitende Beamte, Anwalt, Richter oder Staatsadvokat gearbeitet haben, ernannt werden können. Für die 4 Richter, die vom Landtag namhaft gemacht werden, ist eine Vorprüfung durch eine unabhängige Expertenkommission vorgesehen, die die geeigneten Bewerber ermittelt, aus denen der Landtag dann auswählen kann.
Außerdem wird die Rechtsprechung des Staatsrates in eine explizite Norm umgegossen, in der geklärt wird, welches die ethnisch relevanten Sonderfunktionen des Verwaltungsgerichts Bozen sind, in denen dieses Gericht endgültig entscheidet und wo keine Berufung an den Staatsrat möglich ist. “Diese Norm wird die verschiedentlich geäußerte Kritik am Ernennungsmodus der Bozner Verwaltungsrichter entkräften”, erklären die SVP-Mitglieder der 6-er-Kommission Karl Zeller, Dieter Steger und Daniel Alfreider.