Von: luk
Bozen – Erst ab 1. Jänner 2017 und nicht schon ab 30. November 2016 gilt für Amateursportvereine die Pflicht, über Defibrillatoren zu verfügen.
Die Defibrillatorenpflicht für Amateursportvereine gilt erst ab 1. Jänner 2017. Der Aufschub wurde mit dem Gesetzesdekret vom 17. November 2016, Nr. 189 im Rahmen der Maßnahmen für die vom Erdbeben betroffene Bevölkerung beschlossen und auf das gesamte Staatsgebiet ausgeweitet.
Somit müssen ab 2017 Amateursportvereine bei Wettkämpfen und Trainings einen Defibrillator bereit stellen und die Anwesenheit einer Person gewährleisten, die diesen auch bedienen kann und darf.
Für Südtirol hat die Landesregierung die Pflicht, sich mit Defibrillatoren auszustatten, von den Sportvereinen auf die Besitzer der Sportanlagen übertragen. Der diesbezügliche Beschluss der Landesregierung vom 9. Dezember 2014, Nr. 1525 legt fest, dass alle Südtiroler Sportanlagen mit mindestens einem Defibrillator ausgestattet werden müssen. Dies gilt auch für Schulsportanlagen sowie für Anlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dabei ist der Defibrillator so zu positionieren, dass er von allen Bereichen der Anlage in kürzester Zeit erreicht werden kann, um die Wirksamkeit des Einsatzes zu gewährleisten.