Von: mk
Toblach – Die Figur stammt aus vorchristlicher Zeit, trotzdem gehört der Krampus neben dem Nikolaus unmittelbar zur Adventszeit in Südtirol dazu. Ausgestattet mit einer holzgeschnitzten Maske, mit Ziegenfell, Schellen und Rute beeindrucken die „Tuifl“ bei Umzügen die Zuschauer. Doch manchmal treiben es die Krampusse auch zu wild und der wohlige Angstschauer schlägt in Panik um. Um dem vorzubeugen, hat Toblachs Bürgermeister Martin Rienzner eigens eine Verordnung unterzeichnet.
Es handelt sich zwar nicht um ein völliges Verbot, doch es gibt Einschränkungen. Gleich am Anfang wird in der Verordnung klargestellt, dass die Nikolaustradition „tief verwurzelt“ in unserem Land sei. In Südtirol finden seit den letzten Jahren vermehrt Krampusumzüge statt – oft mit Käfigen und Pyroeffekten. Wie es in der Verordnung weiter heißt, wird in Toblach eine der bestbesuchten Veranstaltungen dieser Art organisiert.
Auch dieses Jahr findet ein Krampusumzug mit dem üblichen Verlauf am 8. Dezember 2023 von 18.00 bis ungefähr 21.00 Uhr statt.
Gleichzeitig ist es laut Verordnung ausschließlich nur an den folgenden Tagen erlaubt, mit Krampus-Kostüm in der Öffentlichkeit aufzutreten, und zwar am 5. Dezember 2023 von 17.00 bis 23.00 Uhr, also am eigentlichen Krampus-Tag. Vorher darf man sich als Krampus nur in Begleitung des Hl. Nikolaus bzw. einer als solcher verkleideten Person während der traditionellen Hausbesuche zeigen.
Am 6. Dezember 2023 ist ein Krampus-Kostüm in der Öffentlichkeit nur von 17.00 bis 23.00 Uhr erlaubt. Vorher darf der Krampus ebenfalls nur während der traditionellen Hausbesuche in Begleitung des Nikolaus mitkommen. Am 8. Dezember dürfen hingegen nur die Teilnehmer am Umzug im Krampus-Kostüm auftreten.
Begründet werden die Einschränkungen mit dem Umstand, dass Kinder und Touristen, die die Tradition nicht kennen, oft erschrecken würden. Dadurch könnte es zu „Konflikten und eventuellen Handgreiflichkeiten“ kommen. Die Beschränkung auf wenige Tage sei aus „Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ beschlossen worden, heißt es der Verordnung.
Wer dei regelung missachtet, muss mit einer Verwaltungsstrafe von immerhin 50 bis 300 Euro.