Von: luk
Bozen – Die Landesregierung nahm heute zur Debatte um die Ernennung des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebs, Thomas Schael, Stellung.
Im Rahmen der Medienkonferenz im Anschluss an die Sitzung der Landesregierung hat Landeshauptmann Arno Kompatscher heute zur Ernennung von Thomas Schael zum Direktor des Südtiroler Sanitätsbetriebs Stellung genommen. Der abschließende Bericht sei eingelangt, wie erwartet habe festgestellt werden können, dass zum Zeitpunkt der Ernennung alle Voraussetzungen gegeben waren.
Die nationalen Verzeichnisse der Personen, die für die Besetzung der Stellen der Generaldirektoren der Sanitätsbetriebe geeignet sind, wurden erst vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 171 vom 4. August 2016 (Umsetzungsdekret zum sog. “Madia-Gesetz”) eingeführt. Die Listen der für geeignet befundenen Kandidatinnen und Kandidaten wurden nun aufgrund eines öffentlichen Auswahlverfahrens mit Dekret der zuständigen Generaldirektoren vom 6. März 2018 veröffentlicht. Die Frist für etwaige Anfechtungen dieses Dekrets läuft bis zum 7. Mai 2018.
Das Auswahlverfahren für die Besetzung der Generaldirektion des Südtiroler Sanitätsbetriebes wurde bereits 2015 – und folglich gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen – ausgeschrieben und durchgeführt sowie im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom 19.1.2015, Nr. 3, veröffentlicht.
Die damals mit dem Auswahlverfahren und mit der Zulassung der Kandidaten betraute Kommission überprüfte die Erklärungen der Kandidaten und stellte fest, dass Thomas Schael alle Voraussetzungen erfüllte, um zum Verfahren zugelassen zu werden: Er war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht älter als 65 Jahre, war im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises A, konnte fünf Jahre Berufserfahrung in Führungsfunktionen nachweisen und verfügte über ein Dekret des Ministerpräsidenten (Nr. 3742/2005), mit dem – auf Vorschlag des Ministeriums für Unterricht und Forschung (MIUR) – und im Sinne von Artikel 38, Absatz 3, des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001, sein Studientitel zum Zweck der Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben und Ernennungen in der öffentlichen Verwaltung als gleichwertig anerkannt wurde.
Dem Prinzip folgend, dass jenes Recht gilt, das zum Zeitpunkt der Ausschreibung in Kraft war (tempus regit actum), war die Zulassung von Thomas Schael zum Auswahlverfahren für die Stelle des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebs somit rechtmäßig.