Von: Ivd
Bozen – “Damit die Freizeitaktivität in den Fließgewässern wieder starten kann, ist eine neue Regelung notwendig gewesen. Bei dieser Gelegenheit hat die Landesregierung heute auf meinen Vorschlag hin den Beschluss an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Änderungen betreffen die Gewässerstrecken, die Jahreszeiten und die Tageszeiten”, erläutert Forstwirtschaftslandesrat Luis Walcher nach der Sitzung der Landesregierung am 17. Dezember. Die Grundlage der Regelung der Freizeitaktivitäten in den Fließgewässern war bisher im Fischereigesetz vom Jahr 1978 verankert gewesen. Im Jahr 2023 war das Landesgesetz “Schutz der aquatischen Ökosysteme und nachhaltige Fischerei“ erlassen worden. Darin war eine Übergangsfrist bis Jahresende 2023 vorgesehen gewesen.
Neu eingeführt wird nun ein Schwellenwert für einen Mindestwasserpegel. “Wird dieser Schwellenwert unterschritten, darf die Freizeitaktivität in den Fließgewässern zum Schutz der aquatischen Ökosysteme nicht mehr ausgeübt werden”, führt Landesforstdirektor Günther Unterthiner aus. Um den Schutz sensibler Gewässerabschnitte zu gewährleisten, wurden neue räumliche und zeitliche Regelungen eingeführt. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Besucherstrom im Zusammenhang mit Sport- und Freizeitaktivitäten in weniger sensible Bereiche zu lenken und Zeitfenster zu schaffen, in denen die Lebensgemeinschaften weitgehend ungestört bleiben.
Für freigegebene Wasserabschnitte gilt für Kanufahrten und Kajakfahrten sowie Rafting und Canyoning: Eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang dürfen diese Fahrten beziehungsweise Tätigkeiten ausgeübt werden. In Biotopen, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftselementen sind diese Sport- und Freizeitaktivitäten ausschließlich für die Durchfahrt gestattet, Ein- oder Ausstieg sind untersagt. Im Hinblick auf die Jahreszeiten hängt es davon ab, wo sich ein Fließgewässer befindet, ob im Ahrntal oder im Unterland.
Sport- und Freizeitveranstaltungen in und an Fließgewässern müssen mindestens 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn dem für Fischerei zuständigen Landesamt für Wildtiermanagement gemeldet werden.
Für alle Sport- und Freizeittätigkeiten in Fließgewässern und an ihren Ufern gilt der Grundsatz der Risikoakzeptanz, sie erfolgen also auf eigene Gefahr.
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