Von: mk
Bozen – Der Rückzug der öffentlichen Hand muss im Einklang mit dem Ergebnis der Volksabstimmung von 2016 sowie des entsprechenden Landesgesetzes erfolgen. So steht es laut einem Bericht des Tagblatts Dolomiten vom Dienstag im Regierungsabkommen zwischen SVP und Lega.
Stadtviertelrat Rudi Benedikter von Projekt Bozen verweist in diesem Zusammenhang auf Aussagen von Mitgliedern der scheidenden Landesregierung – etwa von Landeshauptmann Arno Kompatscher und Landesrat Richard Theiner – vor wenigen Wochen, wonach „weder Land noch Gemeinde Leifers“ die Verlängerung der Flughafen-Landebahn verhindern könnten. Das Land sei machtlos gegen eine eventuelle Pistenverlängerung, habe es geheißen – oder: „Der ENAC-Masterplan ist ein übergeordnetes Planungsinstrument.“
„Bei all diesen Stellungnahmen beruft sich Landeshauptmann Kompatscher gerne auf das ‚Flughafen-Urteil‘ des Staatsrates aus 2015 (Consiglio di Stato, VI.sez. sent. n. 02894/2015 del 12.05. 2015 nelle cause riunite n. 9303/14 e 10215/14). Diese Darstellungen sind irreführend. Sie entsprechen nicht der Rechtslage. Denn genau dieses Staatsratsurteil widerlegt an unzähligen Stellen diese ‚Ohnmachtserklärung‘ der Lokalpolitik. Die Autonome Provinz Bozen hat beim Thema Flughafen Bozen ein von Verfassung, Autonomiestatut, Staatsdekreten (und Rechtsprechung) abgesichertes Mitsprachrecht, das de facto ein Entscheidungsrecht ist“, betont Benedikter.
Mit Verweis auf die grundlegenden Normen über die italienischen Zivilflughäfen (Verfassung Art. 117, Abs.3; Leg.Dekret. Nr. 85/2010, Artt. 5 und 8) unterstreiche das Staatsratsurteil immer wieder dass der zivile Regionalflughafen Bozen zwar im Staatseigentum stehe, alle seine Aspekte aber im vorherrschenden Interesse des Landes stünden und daher für alle denkbaren Entscheidungen den Flugplatz betreffend das Prinzip des Einvernehmens und der gegenseitigen Abstimmung zwischen Staat (ENAC) und der Autonomen Provinz Bozen gelte.
Dieses Mitentscheidungs-Recht beim Flughafen habe die Landesregierung auch in der Vergangenheit mit den Regierungsbeschlüssen Nr. 662/2013 und 16/2014 zum Masterplan der ENAC ja auch voll und rechtmäßig ausgeschöpft, fährt Benedikter fort. Genau diese beiden Landesregierungsbeschlüsse würden vom Staatsratsurteil 2015 ja bestätigt – und damit nicht nur der konkrete Beschlussgegenstand, sondern das Prinzip der Mitsprache an sich.
„Kurz gesagt: Die Landesregierung hat immer das Recht und die Pflicht bei allen Flugplatz-relevanten Plänen und Projekten mitzureden (und mitzuentscheiden). Dabei ist es unerheblich ob es um den Masterplan 2012-2014 oder um die Umsetzung des Masterplanes durch das Entwicklungskonzept 2015 geht, das die Landesregierung dem Volk 2016 zur Abstimmung vorgelegt hat. Kompatscher betreibt auch hier ein unzulässiges Verwirrspiel“, so Benedikter. Seiner Auffassung nach sei der Landeshauptmann verpflichtet, genau im Sinne des Votums der Volksabstimmung das Einvernehmen mit dem Staat und der ENAC zu finden. Die Landesregierung sei verpflichtet, diesen Entscheid wort- und sinngemäß zu respektieren und ihm gegenüber Dritten Geltung zu verschaffen, also gegenüber dem Staat, ENAC, ABD oder privaten Investoren. Dies gelte auch für etwaige frühere „Entwicklungspläne“, Masterpläne oder dergleichen, die durch die Ablehnung der Entwicklungsziele durch das Volk obsolet geworden sind, erklärt Benedikter.