Von: mk
Bozen/Leifers – Die Gemeinde Leifers hatte im vergangenen November ein Verfahren eingeleitet, um im Bauleitplan die Flughafenzone zu reduzieren und im Landschaftsplan auf dieser Fläche ein Biotop einzutragen. Es handelt sich dabei um die Flächen, die 2013 von der Landesregierung von Amts wegen als Flughafenbereich ausgewiesen worden waren, um den Ausbau von Flughafen sowie Start- und Landebahn von 1294 auf 1432 Meter zu ermöglichen, wie es der Flughafenentwicklungsplan beziehungsweise der Masterplan vorsieht. Dieser Plan war von der staatlichen Behörde für zivile Luftfahrt ENAC bestätigt worden. Zwar hatte die Gemeinde Leifers die vom Land von Amts wegen durchgeführte Änderung des Bauleitplans vor dem Staatsrat angefochten. Dieser hatte jedoch angesichts des übergeordneten öffentlichen Interesses und der staatlichen Zuständigkeit für Flughäfen die Richtigkeit der Änderung bestätigt. Der Ausgang der Volksbefragung, bei dem das Flughafengesetz mehrheitlich abgelehnt worden, war für die Gemeinde Leifers Anlass, sich um eine Rückwidmung der Flughafenflächen zu bemühen, trotz eines früheren negativen Bescheides der Landesregierung und des Widerspruchs zum Masterplan.
Heute stand der Umwidmungsantrag der Gemeinde Leifers samt der Einwände, die dazu die Flughafenbetreibergesellschaft ABD und die Luftfahrtbehörde ENAC vorgelegt haben, auf der Tagesordnung der Landesregierung. Die Landesregierung hat sich den Vorschlag des für Landesplanung zuständigen Amtes zu Eigen gemacht und die von der Gemeinde eingeleiteten Änderungen zu Bauleitplan und Landschaftsplan als “nicht verfolgbar” befunden und daher die diesbezüglichen Bindungen für “unwirksam” erklärt. Gründe dafür sind, dass der Betrieb eines Flughafens im Sinne der europäischen Vorgaben von allgemeinem Interesse ist, dass – wie bereits vom Staatsrat befunden – der Masterplan ein übergeordnetes Planungsinstrument darstellt und dass eine Streichung der Pistenverlängerung die wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb beeinträchtigen würde. Dies gilt vor allem auch im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren zur Veräußerung der ABD Airport AG, das noch bis Jänner 2019 läuft. Was die Änderung des Landschaftsplanes angeht, so ist dieser aus rechtlicher Sicht dem Bauleitplan untergeordnet, zudem stehen die Auflagen für einen Flughafen im Widerspruch zu den geplanten Änderungen: “Es ist daher klar, dass ein Biotop am Ende oder am Beginn der Start- und Landebahn die Sicherheit der Luftfahrt ernsthaft beeinträchtigt, da auch bei Streichung der Erweiterung der Piste, ein Teil des Flughafens trotzdem bestehen bleiben würde”, heißt es im heutigen Beschluss der Landesregierung.
Grünes Licht gab die Landesregierung heute auch für den Abschluss der Vereinbarung mit der Flughafenbetreibergesellschaft ABD, auf deren Grundlage die Weiterführung des Flughafens im Jahr 2019 ermöglicht wird. Dieser Vertrag wird – sofern die Gesellschaft verkauft werden sollte – vorzeitig aufgelöst. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt nach Vorlage des Tätigkeitsprogrammes.