Von: apa
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sich am Freitag knapp acht Stunden lang mit dem Fall der Salzburger IS-Anhängerin Maria G. und ihrer zwei minderjährigen Söhne beschäftigt, denen das österreichische Außenministerium eine Rückholung aus einem Lager im kurdischen Nordsyrien verweigert. Gegen diesen ablehnenden Bescheid des Ministeriums hat die Anwältin der Familie G. Beschwerde eingelegt, über die eine Richterin in den nächsten Wochen entscheiden wird.
“Wir erachten die Ermessensentscheidung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) für rechtswidrig – dies gilt insbesondere für die beiden Söhne von G.”, erklärte Anwältin Doris Hawelka, die in einer anfänglichen Erklärung von einem “schrecklichen Jahrestag” sprach. Am 28. Juni 2014 sei Maria G. am Salzburger Flughafen in ein Flugzeug Richtung Türkei gestiegen. G. sei damals nur 17 Jahre alt gewesen. Es hätte der Minderjährigen somit gar nicht möglich sein sollen, ohne Zustimmung der Eltern auszureisen.
Die Reise G.s führte jedenfalls dann weiter nach Syrien, wo sie sich der Terrororganisation “Islamischer Staat” (IS) angeschlossen haben soll und auch zwei Kinder zur Welt brachte. 2019 wurde sie im Zuge von Kampfhandlungen gegen den IS gefangen genommen, seit September 2020 lebt sie in einem Zelt im Gefangenenlager Roj. G.s Antrag beim Außenministerium auf Herbeiführung der Rückführung nach Österreich nach dem Konsulargesetz sowie auf Ausstellung eines Rückkehrausweises wurde 2023 abgelehnt, ein rechtlich anfechtbarer Bescheid jedoch erst nach Einschaltung des Bundesverwaltungsgerichts im Oktober 2023 ausgestellt.
Das Außenministerium beharrte auch am Freitag auf seiner Entscheidung: Eine für das Ministerium agierende Mitarbeiterin der österreichischen Finanzprokuratur – die Institution vertritt die Republik Österreich traditionell als Anwalt – wies auf die freiwillige Ausreise von G. trotz Reisewarnung hin. Über manche Details wollte sie nur in Bezug auf einen fünfseitigen und nicht klassifizierten Bericht der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) sprechen, über den am Freitag auch nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt wurde. Begründet wurde dies von der Richterin mit Angaben zum “höchstpersönlichen Bereich” von Maria G., andeutungsweise wurde jedoch klar, dass im Geheimdienstdokument eher von Gefahren im Zusammenhang mit G.s islamistischer Radikalisierung die Rede sein dürfte.
Die Rückführung vom G. selbst sei keine Aufgabe des Ministeriums und bei einer möglichen Hilfeleistung sei die Sicherheit des Personals der Konsularbehörden zu berücksichtigen, bekräftige sie. Für Syrien bestehe schließlich weiterhin die höchste Reisewarnungsstufe 6. Trotz dieser Sicherheitsrisiken machte die Vertreterin der Finanzprokuratur aber deutlich, dass das Außenministerium versuchen könnte, bei einer Evakuierung der Kinder Hilfe zu leisten.
Letzteres scheitere daran, dass die G. nicht bereit erkläre, sich von ihren Söhnen zu trennen, erläuterte am späten Nachmittag der zuständige Sektionschef im Außenministerium. Er erwähnte, dass seine Behörde mit Hilfe des österreichischen Heeresnachrichtenamts 2019 und 2022 insgesamt vier Kinder aus nordsyrischen Lagern über den Irak nach Österreich zurückbringen konnte. In einem Fall sei die Mutter tot gewesen, im zweiten hatte sich die Mutter sich bereit erklärt, ihre Kinder alleine ziehen zu lassen und sei im Gefangenenlager verblieben.
Indirekt Kritik übte der hochrangige Vertreter des Außenamts auch an den österreichischen Ermittlungsbehörden, die im Vorjahr einen internationalen Haftbefehl gegen G. aufgehoben haben. Nunmehr könne man gegenüber Vertretern der lokalen kurdischen Behörden auch nicht mehr garantieren, dass G. in Österreich einer rechtsstaatlichen Behandlung für etwaige Verbrechen zugeführt würde. Sie könnte etwa im Irak nicht in ein Flugzeug nach Wien einsteigen. Das Außenministerium habe diesbezügliche keine Handhabe und anders als bei ihren Kindern sei das Konsulargesetz im Fall der 27-jährigen Salzburgerin auch das falsche Mittel.
Kryptisch verwies er dabei auf Ausführungen im ablehnenden Bescheid, in dem suggeriert wird, dass das Justizministerium die Auslieferung von G. anstreben könnte. Auf welcher gesetzlichen Grundlage die österreichische Justiz mit einem international nicht anerkannten Territorium kooperieren könnte, blieb dabei offen.
Zuvor war am Freitag ausführlich über die Situation von G. und ihren Kindern gesprochen worden, die mit ihrer Familie sporadisch per Audiobotschaften auf WhatsApp kommuniziert. Zuletzt habe es vor etwa drei Wochen einen diesbezüglichen Kontakt gegeben, sagte die als Zeugen vernommenen Eltern in der Verhandlung.
Die Mutter erzählte dabei über die schwierige Kindheit von Maria, die als Zwölfjährige durch einen Unfall in einem Vergnügungspark schwer traumatisiert worden sei und anschließend jahrelang in psychologischer Betreuung gewesen sei. Über eine Familientherapeutin habe G. einen Flüchtling aus Somalia kennengelernt, sei sie mit dem Islam in Kontakt gekommen und sei im Dezember 2013 konvertiert. Die Rede war auch von vereinzelten Moschee-Besuchen in Salzburg. Die Umstände im Zeltlager Roj beschrieben G.s Eltern als schwierig, insbesondere in Bezug auf die medizinische Versorgung sowie die Situation der zwei kleinen Söhne.
“Mein Eindruck von ihr war, dass sie sehr verschüchtert und ein bisschen verzweifelt gewirkt hat”, beschrieb am Freitagabend der per Videokonferenz einvernommene Politikwissenschafter Thomas Schmidinger eine Begegnung mit Maria G. im Jahr 2022. Ihr Hauptaugenmerk sei auf die Kinder gerichtet gewesen. G. mache sich Sorgen, dass ihre Kinder im Camp verrohten und keine Schule besuchen könnten, und wolle nach Österreich zurückkommen. Sie sei sich dabei bewusst, dass sie in ihrer Heimat ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Vorwürfen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation erwartet. In Roj, das Schmidinger auch als “Internierungslager” bezeichnete, befänden sie und ihre Söhne sich in einem haftähnlichen Zustand, dessen Ende nicht absehbar sei. “Sie sitzt da lieber in Österreich in Haft und weiß, wann die Haft zu Ende ist”, erklärte der auf die Region spezialisierte Experte.
Eine Rückführung von G. und ihren Kindern wäre relativ einfach, wenn es den politischen Willen dazu geben würde. “Die Person muss vom jeweiligen Außenministerium angefordert werden und von einer befugten Delegation dieses Staates entgegengenommen werden”, erzählte Schmidinger.
Die meisten europäischen Staaten hätten derartiges schon gemacht, auch würden die vor Ort präsente US-Truppen anbieten, die physische Rückführung für andere Staaten durchzuführen, sagte der Experte, der zuletzt vor zwei Wochen die Region bereist hat. In Bezug auf Maria G. und ihre Kinder bedürfte es dazu freilich eines offiziellen Ansuchens des österreichischen Außenministeriums. Zweifel an dieser Darstellung meldete am späten Nachmittag der Außenministeriumssektionschef an, der von einer US-amerikanischen Absage in Bezug auf eine konkrete Rückholung österreichischer Kinder im Jahre 2022 berichtete.