Landtag

Gesetzgebungsausschuss billigt Artikel acht bis 14 des Omnibus-Gesetzentwurfs

Dienstag, 28. Januar 2020 | 15:31 Uhr

Von: mk

Bozen – Nach dem IV. hat nun auch der II. Gesetzgebungsausschuss die in seine Zuständigkeit fallenden Artikel des Landesgesetzentwurfs Nr. 45/19 (sog. „Omnibus“) begutachtet und mit vier Jastimmen (Franz Locher, Magdalena Amhof, Helmut Tauber und Manfred Vallazza) und drei Enthaltungen (Riccardo Dello Sbarba, Peter Faistnauer und Andreas Leiter Reber) gutgeheißen. Die heute behandelten Artikel acht bis 14 des Gesetzentwurfs betreffen die Gewässernutzung, die Umweltverträglichkeitsprüfung für Pläne und Projekte, die Einfuhr fremder Tierarten, die Jagd und den Urlaub auf dem Bauernhof.

Wie Ausschussvorsitzender Franz Locher erklärt, werden mit diesem Entwurf die Oberflächengewässer besser definiert. Dazu wurde auch ein Änderungsantrag der Landesregierung zu kleinen und mittleren Ableitungen zur Stromproduktion angenommen: Demnach wird die Entschädigung für den scheidenden Konzessionär nicht durch den Marktwert bestimmt, da der Wert auch von den Bestimmungen der Konzession abhängt. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung wird eine Dienststellenkonferenz eingeführt, an der alle Behörden teilnehmen, die für die Realisierung des UVP-pflichtigen Projektes Ermächtigungen oder Gutachten abgeben müssen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Ausnahme vom Verbot der Ansiedlung gebietsfremder Tierarten vor: „Damit kann eine asiatische Wespenart eingeführt werden, ein natürlicher Gegenspieler der marmorierten Baumwanze, die derzeit in den Obstkulturen Schäden anrichtet“, erklärt Locher. Mit einer Bestimmung zur Jagd soll geklärt werden, unter welchen Umständen den Jäger bzw. den Revierleiter kein Verschulden trifft, falls der Abschussplan nicht eingehalten wird.

Bei den geschlossenen Höfen wird die Frist für die Übertragung des Eigentums von 20 auf zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers reduziert. Der Urlaub auf dem Bauernhof soll eng in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofes stehen, ansonsten kommt nur die Privatzimmervermietung in Frage. Die Bestimmung räumt bestehenden Betrieben eine Anpassungsfrist von zwei Jahren ein.

Die Behandlung des Landesgesetzentwurfs Nr. 42/19 – Landesenergieeinkommen (Abg. Nicolini) – wurde vertagt.

Bezirk: Bozen