Regionalrat

Hausfrauenrenten: Zum Teil doch Inflationsanpassung

Montag, 02. Dezember 2024 | 18:23 Uhr

Von: luk

Bozen – Aufatmen bei den Hausfrauen? Die Gesetzgebungskommission des Regionalrats hat am Montag beschlossen, dass die Hausfrauenrente doch an die Inflation angepasst wird – zumindest teilweise. Zuvor hatte es Proteste der Opposition und der Gewerkschaften gegeben. Nun ist doch Bewegung in die Sache gekommen.

Aus dem Regionalrat heißt es dazu wie folgt:

Die erste regionale Gesetzgebungskommission hat den von Regionalassessor für Vorsorge Carlo Daldoss eingebrachten Änderungsantrag zum regionalen Nachtragshaushalt 2024–2026 zugunsten der Hausfrauen genehmigt.

Der neu eingeführte Artikel 1-bis zielt im Rahmen eines verantwortungsvollen Umgangs mit dem Haushalt der Autonomen Region Trentino-Südtirol darauf ab, Kontinuität und Stabilität der wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahme für Hausfrauen zu gewährleisten.

Der Antrag ändert den Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 2 aus dem Jahr 2024. Mit der Änderung wird festgelegt, dass Empfängerinnen und Empfänger nach dem 31. Dezember 2024 weiterhin die wirtschaftliche Unterstützung erhalten, wie es der Artikel 8-bis des Regionalgesetzes Nr. 3 von 1993 vorsieht. Ab 1. Januar 2025 unterliegt diese Unterstützung jedoch nicht mehr der jährlichen Inflationsanpassung.

„Ich möchte eines klarstellen: Es besteht kein Grund zur Besorgnis, aber es wäre falsch zu leugnen, dass es ein Problem gibt“, erklärte Assessor Daldoss. „Die Region ist sich der Lage bewusst und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die komplexe Situation konkret anzugehen. Diese Maßnahme ist das Ergebnis einer sorgfältigen Arbeit und genauer Abstimmung. Wir möchten damit sicherherstellen, dass die erworbenen Rechte der Hausfrauen geschützt werden, ohne den regionalen Haushalt zusätzlich zu belasten. Die wirtschaftliche Unterstützung bleibt bestehen und stellt ein grundlegendes Schutznetz für viele Familien in unserer Region dar. Es wird jedoch ein Ansatz gewählt, welcher die langfristige Tragfähigkeit des öffentlichen Haushalts respektiert.“

Die genehmigten Bestimmungen werden durch finanzielle Mittel der Provinzen finanziert, welche im Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 3 von 1993 vorgesehen sind. Damit werden keine zusätzlichen Belastungen für den regionalen Haushalt generiert.

„Uns liegen die Bedürfnisse der schwächsten Bevölkerungsgruppen sehr am Herzen. Gleichzeitig ist dies eine Entscheidung für finanzielle Sparsamkeit und Verantwortung“, schloss Daldoss.

Bezirk: Bozen

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