Von: mk
Bozen – Die Landesregierung hat heute der Änderung des Höfegesetzes zugestimmt, um die Neubildung von geschlossenen Höfen ohne Hofstelle zu erschweren.
“Wir wollen damit”, unterstrich Agrarlandesrat Arnold Schuler heute in der Pressekonferenz nach der Landesregierungssitzung, “eine Aufsplitterung der ohnehin kleinen landwirtschaftlichen Betriebe eingrenzen.”
Die landwirtschaftlichen Betriebe Südtirols weisen im allgemeinen eine geringe Größe auf, sowohl jene im Berggebiet als auch und vor allem die Obst- und Weinbaubetriebe in den Talböden. Die Betriebsgröße schränkt also die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe stark ein. Die Folge der geringen Betriebsgröße sind die hohen Produktionskosten, insbesondere die hohen Fixkosten. Diese hohen festen Kosten schmälern die Erträge, welche Landwirte dank hoher Qualität der Erzeugnisse erzielen. “Kurzfristig erweist sich eine Aufteilung der landwirtschaftlichen Betriebe mit der Schaffung neuer geschlossener Höfe ohne Hofstelle vielleicht als Vorteil – langfristig ist es aber ein Nachteil für die Landwirtschaft in Südtirol insgesamt”, betont Landesrat Schuler.
Mit der Gesetzesänderung soll verhindert werden, dass ein Altbauer seinen Nachkommen die freie Mindestfläche von zwei Hektar Obst- und Weinbau überträgt, nicht aber die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes oder den geschlossenen Hof. Der Jungbauer konnte damit nach bisheriger Handhabung den Hof ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude schließen. Auf diese Weise wurden in den Jahren zwischen 2003 und 2015 160 Höfe ohne Hofstelle geschlossen, und zwar fast ausschließlich im Obst- und Weinbaubereich, berichtete Landesrat Schuler.
Der neue Gesetzesvorschlag zielt nun darauf ab, dass eine Neuschließung ohne Gebäude nur mehr dann möglich ist, wenn der Ehepartner oder die Eltern nicht schon über geeignete Gebäude verfügen. Auf diese Weise sollen der Grundverbrauch im landwirtschaftlichen Grün eingeschränkt und Spekulationen verhindert werden.
“Mit der heute genehmigten Änderung des Landesgesetzentwurfes”, erklärte Landesrat Schuler, “werden also die Bedingungen für die Neubildung von geschlossenen Höfen ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude erschwert.” Denn mit der Neuregelung gilt: Es müssen nicht nur alle landwirtschaftlichen Nutzflächen jener Person einbezogen werden, die den Antrag stellt, sondern zudem auch die von deren Eltern und die nach der Eheschließung vom Ehepartner erworbenen Liegenschaften.
Zum Erreichen der Mindestfläche – von zwei Hektar im Obst- und Weinbau und vier Hektar Acker oder Wiese – dürfen zudem keine Flächen herangezogen werden, die zuvor von anderen geschlossenen Höfen abgetrennt wurden und die Baumöglichkeiten in Anspruch genommen haben, die geschlossenen Höfen vorbehalten sind.
Nach der Änderung gilt, dass nicht nur die Antragstellenden selbst, sondern nun auch ihre Eltern und – wie es bereits vorher galt – Ehegatten bzw. Ehegattinnen in den fünf vorhergehenden Jahren kein Eigentum an einer Wohnung hatten, die sich für die Unterbringung einer bäuerlichen Familie eignet, und zwar weder im Allein- oder Miteigentum oder als Teilhabende einer Gesellschaft.
Für die Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist nun zudem Voraussetzung, dass sie in den fünf vorhergehenden Jahren in der Vor- und Fürsorgeverwaltung im Bereich Landwirtschaft des Nationalen Instituts für Sozialfürsorge NISF/INPS eingetragen waren.
Eine weitere Änderung sieht zudem vor, dass in Zukunft für die Abhaltung des gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsversuchs bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit geschlossenen Höfen für die Abwicklung des Verfahrens eine Gebühr zu entrichten ist, deren Höhe es noch zu bestimmen gilt.
Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf Präzisierungen betreffend die Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge, die Festlegung des Zeitpunktes, ab wann die Nachtragserbteilung zu laufen beginnt, den Auftrag zur Verabschiedung einer Durchführungsverordnung zur Festlegung der Kriterien für die Schätzung des Hofübernahmewertes und den Hinweis, dass der Unterhalt des überlebenden Ehepartners (Ausgedinge) aufgrund bereits geltender Gebräuche geregelt ist.
Zudem ist auch vorgesehen, das Verwaltungsverfahren im Höfegesetz den verpflichtenden Vorgaben zur Digitalisierung anzupassen.
Vor allem durch das Instrument des geschlossenen Hofes als landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftseinheit wurde ein ständiges Aufteilen verhindert, doch es gibt Ausnahmeregelungen, die jetzt nochmals verschärft wurden. In Südtirol gibt es rund 13.400 geschlossene Höfe, davon sind 1166 Erbhöfe, also seit mindestens 200 Jahre innerhalb derselben Familie in gerade Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad übertragen.
Nach der heute erfolgten Genehmigung durch die Landesregierung wird der Gesetzentwurf nun an den Landtag weitergeleitet.