Von: ka
Bozen – Das Verwaltungsgericht Bozen hat mit dem am 16.11.2020 veröffentlichten Urteil dem Rekurs der Kammer der Architekten Raumplaner Landschaftsplaner Denkmalpfleger der Provinz Bozen stattgegeben und den Beschluss der Gemeinde Brixen, mit welchem der Gesellschaft „Büro André Heller GmbH“ aus Wien, ohne Ausführung eines öffentlichen Wettbewerbes, der direkte Auftrag erteilt wurde, den Hofburggarten in Brixen zu gestalten und zu planen, annulliert.
Das Verwaltungsgericht Bozen hat dabei festgelegt, dass der direkte Auftrag an die Heller-Gesellschaft die Prinzipien des Wettbewerbs im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie die Gesetzesbestimmungen zum Schutz der Kategorie der Architekten verletzt.
Insbesondere haben die Verwaltungsrichter festgehalten, dass die Gestaltung und die Planung des Hofburggartens in Brixen nicht als einzigartige künstlerische bzw. als eine unersetzliche Leistung angesehen werden kann, um einen direkten Auftrag an einen Künstler zu rechtfertigen. Laut Auffassung des Verwaltungsgerichtes, „handelt es sich im Anlassfall um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, weil zur Erledigung des Auftrags neben der rein geistigen Arbeit auch die organisatorische Struktur miteinzubringen ist“.
Weiters hält das Verwaltungsgericht fest, dass der streitgegenständliche Auftrag „verschiedene Planungsleistungen“ umfasst „die gemäß den geltenden Vergabebestimmungen unter qualifizierten Freiberuflern auszuschreiben gewesen wären.
Somit bestätigt sich, dass auch die Bestimmungen des Vergabekodexes verletzt wurden, gemäß welchen u.a. den Architekten die Teilnahme an Wettbewerben, welche Architekturleistungen zum Gegenstand haben, vorbehalten ist.