Von: ka
Bozen – Der Ausschuss billigt Landesgesetzentwurf Nr. 16/24 „Wildhege und Jagdausübung: Änderung der Bestimmungen 2024“ sowie Artikel in seiner Zuständigkeit des Sammelgesetzentwurfs LGE Nr. 20/24.
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Bei seiner heutigen (Mittwoch, 22. Mai) Sitzung hat sich der II. Gesetzgebungsausschuss des Landtages mit mehreren Landesgesetzentwürfen befasst – darunter drei, die auf die Änderung des Landesgesetzes Nr. 9 von 2000 abzielen, genaugenommen auf die vorgesehene Erfassung der Hunde-DNA in Südtirol:
So lehnte der GGA den Übergang zur Artikeldebatte zum Landesgesetzentwurf Nr. 9/23 „Änderung des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, „Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren““ (eingebracht von den Grünen, Begleitbericht) mit 4 Ja (Grüne, Für Südtirol mit Widmann, PD – Demokratische Partei, JWA Wirth Anderlan) und 4 Nein (SVP, darunter die entscheidende Stimme des Vorsitzenden im Sinne von Art. 39 Abs. 1 der GO) ab. Der Landesgesetzentwurf Nr. 8/23 „Sofortige Aussetzung und Änderung des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, „Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren““ (eingebracht von JWA Wirth Anderlan, Begleitbericht) sowie der Landesgesetzentwurf Nr. 10/23 „Änderung des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, „Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren““ (eingebracht von PD – Demokratischer Partei, Begleitbericht) wurden indes wegen dem ausständigen Gutachten über die finanzielle Deckung von der Finanzabteilung vertagt.
Ein Ja des Ausschusses gab es für den Landesgesetzentwurf Nr. 16/24 „Wildhege und Jagdausübung: Änderung der Bestimmungen 2024“ (eingebracht von Freier Fraktion): Im Begleitbericht des Einbringers heißt es u.a.: „Dieser Gesetzesentwurf beinhaltet vor allem Verbesserungen technischer Natur und soll die Anwendung des Landesgesetzes Nr. 14 1987 in der Praxis erleichtern.“ Der LGE Nr. 16/24 wurde mit 4 Ja (Für Südtirol mit
Widmann, SVP, PD – Demokratische Partei, JWA Wirth Anderlan), 2 Nein (SVP) und 2 Enthaltungen (SVP, Grüne) gebilligt.
Abschließend befasste sich der II. Gesetzgebungsausschuss noch mit dem Landesgesetzentwurf Nr. 20/24 „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Landesämter und Personal, Entwicklungszusammenarbeit, Unterricht, Kultur, Feuerwehr und Bevölkerungsschutz, Jagd und Fischerei, Landschafts- und Umweltschutz, Energie, Gewässerschutz und Gewässernutzung, Nahrungsmittelhygiene, Vermögen und Finanzen, Wirtschaft, Öffentliche Arbeiten, Alpinistik, Fremdenverkehr, Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit, Wohnbauförderung, Hygiene und Gesundheit, Fürsorge und Wohlfahrt, Transportwesen, Lehrlingswesen“ (eingebracht von der Landesregierung, Begleitbericht): Mit dem Sammelgesetzentwurf wolle die Landesregierung nach der – wegen des Legislaturendes und der Landtagswahlen 2023 – mehrmonatigen „Gesetzgebungspause“ nun zahlreiche notwendige Gesetzesanpassungen oder Gesetzesänderungen vornehmen, hieß es vonseiten der Einbringer des LGE. Gemäß Art. 87-bis der Geschäftsordnung des Landtages hat sich der II. GGA ausschließlich mit den Artikeln 5 bis 14 bzw. dem II. Titel „Feuerwehr und Bevölkerungsschutz, Jagd und Fischerei, Landschafts- und Umweltschutz, Energie, Gewässerschutz und Gewässernutzung, Nahrungsmittelhygiene“ des LGE befasst, welche in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. In diesen geht es u.a. um die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für eine stärkere euregionale Zusammenarbeit im Feuerwehrwesen und bei Zivilschutzdiensten, die Regelung von Unfällen mit Wildtieren, Bestimmungen zur Gewässernutzung und um Änderungen zu Gesetzen im Energiebereich.
Die Artikel 5 bis 14 des LGE Nr. 20/24 wurden schließlich vom GGA inklusive Änderungsanträgen mit 4 Ja (SVP), 3 Nein (Grüne, PD – Demokratische Partei, JWA Wirth Anderlan) und 1 Enthaltung (Freie Fraktion als Ersatz für “Für Südtirol mit Widmann”) gutgeheißen. Die Änderungsanträge betrafen u.a. den Bereich Energie, die Aussetzung der Strafen für Besitzer von Hunden, die den vorgesehenen DNA-Test noch nicht vornehmen lassen haben, sowie die Erlaubnis für Bauern, zwei Großvieheinheiten für den Eigenbedarf zu schlachten.
Mit den in ihren Zuständigkeitsbereich des Sammelgesetzentwurfs fallenden Artikeln haben sich bereits der I. GGA und der IV. GGA befasst. Nächste Woche wird der LGE Nr. 20/24 auch vom III. GGA behandelt werden.