Von: ka
Bozen – Der Ausschuss billigt LGE zu Vogelschutz-Initiative und Weideschutzgebieten zur Entnahme von Wölfen; der Gesetzentwurf zum Schutz vor Ausverkauf geschlossener Höfe wurde hingegen abgelehnt.
In der heutigen Sitzung des II. Gesetzgebungsausschusses des Landtags unter dem Vorsitz von Franz Locher wurde die Behandlung des Landesgesetzentwurfs Nr. 131/23 „Vogelschutz-Initiative – Abänderung des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6“ (eingebracht von den Abgeordneten Hanspeter Staffler, Brigitte Foppa und Riccardo Dello Sbarba) abgeschlossen, mit der in den Ausschusssitzungen vom 5. April sowie vom 3. Mai begonnen worden war. Es geht in diesem LGE darum, die Bedrohung wildlebender Vögel durch moderne Glasarchitektur zu vermindern, wobei neben Gebäuden vor allem Lärmschutzwände aus glasartigen Materialien (v.a. solche mit transparenten oder spiegelnden Oberflächen) ein Risikofaktor für tödliche Kollisionen sind.
Nachdem das laut Artikel 45.4 der Geschäftsordnung notwendige Gutachten über die finanzielle Deckung des Gesetzentwurfs von der Finanzabteilung des Landes eingetroffen war, konnte heute über den entsprechenden Artikel des LGE und damit den gesamten Landesgesetzentwurf abgestimmt werden. Er wurde schließlich einstimmig gutgeheißen (Ausschussvorsitzender Locher sowie die Abgeordneten Amhof, Dello Sbarba, Faistnauer, Noggler und Vallazza).
Als nächster Tagesordnungspunkt stand der Landesgesetzentwurf Nr. 143/23 „Weideschutzgebiete zur Entnahme von Wölfen“ (eingebracht von den Abgeordneten Josef Noggler, Arnold Schuler, Franz Locher und Manfred Vallazza; ursprünglicher Titel: „Weideschutzgebiete und Maßnahmen zur Entnahme von Wölfen und Schutz der Art vor Hybridisierung“) auf der Agenda. „Ziel dieses Gesetzentwurfes ist, dass die Entnahme von Wölfen im Land selbst geregelt werden kann”, führt Ausschussvorsitzender Locher aus. Derzeit sei es so, dass laut Landesgesetz Nr.11/2018 dafür das Einholen eines Gutachtens der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA) vorgeschrieben sei, allerdings habe die ISPRA diese Gutachten nie erstellt. „Deshalb jetzt dieses Gesetz”, so Locher. „Und zwar soll damit nach einer bestimmten Anzahl von Rissen von Nutztieren innerhalb eines bestimmten Zeitraums – beides ist im Art. 3 ‘Ermächtigungen’ des LGE definiert – die Entnahme selbst geregelt werden.”
Mit den fachlichen Gutachten und Dringlichkeitsverfahren befasse sich dagegen Art. 5, in dem festgelegt werde, dass vor dem Ergreifen der Ermächtigungen die Gutachten von ISPRA und Wildbeobachtungsstelle des Landes einzuholen seien. „Wenn diese aber nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen ab Beantragung nicht abgegeben werden, dann kann der Landeshauptmann eingreifen.”
Dritter wichtiger Artikel neben den bereits genannten sei, betont Locher, Art. 7, der sich mit der Vergrämung befasse und in dem auf einen Umkreis von weniger als 200 Metern von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden Bezug genommen werde, in dem Wölfe zwecks aversiver Konditionierung vergrämt werden könnten.
Der Gesetzentwurf wurde mit 5 Ja (Ausschussvorsitzender Locher sowie die Abgeordneten Amhof, Faistnauer, Noggler und Vallazza) und 2 Enthaltungen (Abgeordnete Leiter Reber und Repetto) gebilligt; der Abgeordnete Dello Sbarba beteiligte sich nicht an der Abstimmung, weil sein Vorschlag der Einholung eines Gutachtens bei Prof. Volpe vom Ausschuss abgelehnt worden war.
Anschließend wurde der Landesgesetzentwurf Nr. 137/23 „Schutz vor Ausverkauf geschlossener Höfe: Änderung Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 17 Höfegesetz“ (eingebracht vom Abgeordneten Peter Faistnauer) behandelt: Die im Höfegesetz festgelegten Auflagen, um einen Hof schließen oder dessen Übernahmen in Erbschaft antreten zu können, seien hoch und würden von der explizit hierfür eingesetzten Höfekommission streng überwacht, heißt es im Begleitbereicht zum Gesetzentwurf des Einbringers, Peter Faistnauer. Kaufen aber könne jede und jeder, die bzw. der das dafür notwendige Budget aufbringen könne, ohne irgendwelche Voraussetzungen erfüllen zu müssen. 2022 hätten lokale Südtiroler Medien vermehrt über Fälle des Ausverkaufs geschlossener Höfe berichtet. „Bäuerinnen und Bauern kommen indes beim Erwerb eines geschlossenen Hofes kaum mehr zum Zuge, denn oft werden Liebhaberpreise ohne betriebswirtschaftlichen Bezug geboten“, so Faistnauer. „Hier zeigt sich eine Lücke im Höfegesetz. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es in diesem Sinne, geeignete gesetzliche Lösungen zu erarbeiten, um weiterem Höfesterben sowie dem Ausverkauf von geschlossenen Höfen entgegenzuwirken.”
„Wir haben das Für und Wider des Vorschlages diskutiert”, so Ausschussvorsitzender Locher. „Es handelt sich um eine gute Idee, doch der rechtliche Aspekt wäre zu vertiefen.”
Der Übergang zur Artikeldebatte zum Gesetzentwurf Nr. 137/23 wurde mit 3 Ja (Abgeordnete Dello Sbarba, Faistnauer und Leiter Reber) und 4 Nein (Ausschussvorsitzender Locher sowie die Abgeordneten Amhof, Noggler und Vallazza) abgelehnt.
Erneut vertagt wurde die Behandlung des Landesgesetzentwurfs Nr. 133/23 „Allgemeine Brandschutzverfahren“ (eingebracht von Landesrat Arnold Schuler).