Von: mk
Bozen – Gestern wurde in der Pressekonferenz des Sanitätsbetriebes festgehalten, dass die Vorgangsweise bzgl. Pflichtimpfungen mit den Vorgaben der Datenschutzbehörde vom 21.8.2017 übereinstimmt.
Heute hat sich die Datenschutzbehörde erneut zum Thema geäußert: „Die Schulen dürfen den Sanitätsbetrieben die Listen der Eingeschriebenen mitteilen“.
Die Datenschutzbehörde stellt klar, dass die Schulen und Einrichtungen der Kleinkindbetreuung den Sanitätsbetrieben die Listen der Eingeschriebenen übermitteln dürfen – und dass, wie gestern festgehalten, die Sanitätsbetriebe – um die Prozeduren zu erleichtern – den Familien aus Eigeninitiative die Bestätigungen oder andere Impfbescheinigungen zuschicken können, ohne dass die Eltern sie selbst beantragen müssen.
„Um den Familien, Schulen und Regionen zu helfen, war es nötig dies klarzustellen, im Rahmen der Gesetze und um den Familien den Ablauf zu erleichtern und einen schnelleren Datenfluss zu ermöglichen“, so die Datenschutzbehörde.