Von: luk
Bozen – Freizeitsportler und Jäger werden diese Nachricht genau unter die Lupe nehmen. Wie das Tagblatt Dolomiten am heutigen Dienstag nämlich berichtet, ist in der neuen Durchführungsbestimmung zur Jagd nämlich ein Überraschungsei aufgetaucht.
Zwar darf in Südtirols Naturparks weiterhin gejagt werden, erlaubt ist das aber nicht auf 100 Prozent der Fläche. Vielmehr müssen in jedem Park Schongebiete ausgewiesen werden. Dort müssen aber nicht nur die Jäger ihre Flinte stecken lassen, sondern es sind auch Freizeitaktivitäten wie Mountainbiken oder Schneeschuhwanderungen untersagt.
So steht es im Begleitbericht zur Durchführungsbestimmung.
Der Jagdverband steht den neuen Schongebieten nicht grundsätzlich negativ gegenüber – wenn sie mit Augenmaß ausgewiesen werden und sich die Verbote nicht nur auf die Jagd beschränken. Das Wild dürfe auch nicht von Tourengehern oder Radfahrern aufgesprengt werden.
Fünf bis zehn Prozent der jeweiligen Naturparke sollen zu Wild-Ruhezonen mit Jagdverbot werden. „Dabei werden wir danach trachten, kleine Jagdreviere nicht zu sehr zu beschneiden“, so Landesrat Arnold Schuler gegenüber dem Tagblatt Dolomiten.
Schon- und Ruhegebiete machen laut Schuler auch außerhalb der Naturparke Sinn. Die Debatte darüber könnte also weiterführen.
Schuler trifft sich heute in Bologna mit dem Chef von Italiens oberster Umweltbehörde (ISPRA), Piero Genovesi. Dabei wird es um die jagdbaren Wildarten gehen, die in Südtirol im Gegensatz zum restlichen Staatsgebiet entnommen werden können.
Dazu gehören die Murmeltiere, die in Italien unter Schutz stehen. Weil sich die Population in 50 Jahren verfünffacht hat, will man nun mehrjährige Entnahme-Programme anstreben.
Eingriffe sind auch bei den mittlerweile 2.000 Südtiroler Steinböcken geplant.
„Die Hälfte der Entnahmen soll aber über Umsiedlungen in andere Reviere erfolgen“, so Luigi Spagnolli, Direktor des Landesamtes für Jagd und Fischerei. Ziel sei es, dass sich das Steinwild in Südtirol weiter ausbreitet. Nicht sinnvoll sei aber eine zu starke Vermehrung in einigen Gebieten, so Schuler.
Durchführungsbestimmungen zur Jagd ab 13. Jänner in Kraft
Im Amtsblatt der Region Nr. 2 wurden am heutigen 10. Jänner zwei neue Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut veröffentlicht, die der Ministerrat am 24. November 2016 genehmigt hatte. Es handelt sich dabei um die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Jagd in Naturparks, die als Gesetzesvertretendes Dekret vom 11. Dezember 2016 die Nummer 239 trägt, und jene zur Ausnahmeregelung für jagdbare Arten (Nr. 240). Die beiden neuen Durchführungsbestimmungen treten am 13. Jänner in Kraft.
Im Sinne der neuen Durchführungsbestimmungen Nr. 239 ist die Jagd in Südtirols Naturparks – im Unterschied zum restlichen Staatsgebiet – nicht absolut verboten, sondern weiterhin möglich. Zudem legt die Durchführungsbestimmung wird nun klar fest, dass es Zuständigkeit des Landes ist, die Jagd in den Naturparks zu regeln.
Durchführungsbestimmung Nr. 240 schafft Klarheit, was die jagdbaren Wildarten angeht und sichert auch in diesem Bereich die Zuständigkeit des Landes. In den vergangenen Jahren war diese Zuständigkeit immer wieder in Frage gestellt und ausgehöhlt worden, unter anderem durch Urteile des Verfassungsgerichtshofes. Die Jagd in den Naturparks wurde beanstandet und die Entnahmeermächtigungen von nicht jagdbaren Wildarten wurden wiederholt vom Verwaltungsgericht ausgesetzt.