Von: mk
Bozen – Am Mittwoch hatte der Ministerrat über eine Neuregelung der Vorgehensweise beim Auftreten von positiven Coronafällen in den Bildungs- und Betreuungseinrichtungen befunden. Familienlandesrätin Waltraud Deeg hat heute über ein Rundschreiben an die Trägerkörperschaften von Kleinkindbetreuungsdiensten festgelegt, dass die Regelungen für den Kindergartenbereich auch für die Kleinkindbetreuung zur Anwendung kommen.
Somit gilt mit sofortiger Wirkung die Regelung, dass bei bis zu vier positiven Fällen die normale Betreuungstätigkeit fortgeführt werden kann. Das Betreuungspersonal muss in diesem Fall während der Dienstzeit eine FFP2-Maske tragen. Erst ab dem fünften positiven Coronafall in einer Tagesmutter-, Kita- oder Hortgruppe muss die Betreuungstätigkeit für fünf Tage ausgesetzt werden. “Die Übernahme dieser Regelung schafft Klarheit für die Trägerkörperschaften, für das Personal und für die Familien”, betont Landesrätin Deeg.
Im Rundschreiben wird ebenfalls festgelegt, dass die Anwendung der neuen Regelungen auch rückwirkend gilt: So können jene Dienste, in denen in den vergangenen Tagen aufgrund der alten Regelung die Betreuungstätigkeit ausgesetzt wurde, ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, sofern die Eltern der betroffenen Kleinkinder noch keinen Quarantänebescheid erhalten haben. Wenn dieses oder der Isolationsbescheid hingegen bereits zugestellt wurden, greift die alte Regelung und der Wiedereintritt für Personal und Kinder ist erst nach dem Ablauf der dafür vorgesehenen Frist möglich.