Von: mk
Bozen – Eine weitere Durchführungsverordnung zum Gesetz “Raum und Landschaft” legt neue Mindeststandards für die Unterbringung landwirtschaftlicher Saisonarbeiter fest und verbessert sie in mehreren Punkten.
Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes Raum und Landschaft, das 2018 vom Landtag verabschiedet wurde, rückt näher. Die im Gesetz festgehaltenen Durchführungsverordnungen sind zum Teil bereits genehmigt, zum Teil in Ausarbeitung bzw. in Abstimmung mit den Interessensvertretern, wie Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer unterstreicht: “Die Interessensvertreter einzubinden ist uns weiterhin ein großes Anliegen: Nur so können wir die unterschiedlichen Bedürfnisse und Positionen berücksichtigen.” Die breite, gemeinsame Diskussion stelle einen Mehrwert dar. Nur wer informiert ist, sei in der Lage, sich einzubringen und Verantwortung für die künftige Raumplanung zu übernehmen.
Richtlinien für Räumlichkeiten zur zeitweiligen Unterkunft
Einer Durchführungsverordnung zum im Jahr 2018 beschlosssenen Landesgesetz “Raum und Landschaft” hat die Landesregierung diese Woche grünes Licht erteilt. Darin sind die Richtlinien für Räumlichkeiten zur zeitweiligen Unterkunft von Saisonarbeiterinnen und -arbeitern festgelegt. Diese sind jedoch nicht auf die ständige Unterkunft von Arbeitern anwendbar. „Gegenüber der bisherigen Regelung konnte dabei in zweifacher Hinsicht eine Verbesserung erzielt werden“, so Landesrätin Hochgruber Kuenzer. Es wurde eine verbesserte sanitäre Grundausstattung der Räumlichkeiten festgelegt. Zudem wurde die zeitliche Obergrenze für die Nutzung der Räumlichkeiten von bisher drei auf nunmehr vier Monate (120 Tage) ausgedehnt. “Damit konnte den Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Betriebe besser entsprochen werden”, so Kuenzer.
Weitere Durchführungsverordnungen zum Gesetz Raum und Landschaft liegen beim Rat der Gemeinden zur Begutachtung auf und werden in den nächsten Monaten von der Landesregierung behandelt.