Von: luk
Bozen – “Weil der „Landschaftsschutz“ Verfassungsrang hat, muss er im Gesetz Priorität erhalten.” Das fordert Rudi Benedikter, Stadtviertelrat in Bozen und Fachberater für den Heimatpflegeverband.
“Landesrat Theiner wirft den Kritikern seiner Raumordnungsreform vor, „dauernd die Unwahrheit gesagt zu haben“ und behauptet selber, in seinem Gesetzentwurf habe „der Landschaftsschutz absolute Priorität vor allen anderen Planungsinstrumenten“. LR Theiner verwechselt hier – wohl bewusst – Landschaftsplanung mit Landschaftsschutz ! Tatsächlich ist die „Landschaftsplanung den anderen Planungsinstrumenten übergeordnet“ (Art. 44, Abs.3), nicht aber der Landschaftsschutz selbst als Haupt-Gegenstand und -zweck auf der Ebene der strategischen Ziele des gesamten Gesetzes , in Art. 1 und 2! Auf dieser Ebene konkurriert der „Schutz und Aufwertung der Landschaft“ mit 10 weiteren gleichwertigen zum guten Teil auch kontrastierenden grundsätzlichen Zielen! Dies ist der Punkt, dies ist das Problem”, so Benedikter.
“Und dies könnte auch zu einem autonomierechtlichen Problem für diese Raumordnungsreform werden, denn von allen 11 Grundsatz-Zielen des Gesetzentwurfes hat einzig der Landschaftsschutz Verfassungsrang (Art.9, Abs.2 der Verfassung) – und sollte daher im Grundsatzartikel (1+2) Priorität haben. Umso mehr, als schon das geltende Landesraumordnungsgesetz in seinem Artikel 5, Abs. 4, festschreibt: „Bei Festsetzung der wichtigsten Ziele und raumordnerischen Grundsätze auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene muss der Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan im Interesse der künftigen Generationen vor allem den Erfordernissen der Ökologie Rechnung tragen.“ Nach 30 Jahren wirtschaftlich-räumlichen Wachstums, gebietet es einfach der „begrenzte Raum“ unseres Landes, dass wir auf die Bremse treten – ohne gleichzeitig Gas zu geben! Deshalb ist 2018 ist eine entsprechende zeitgemäße und zukunftsweisende Grundregel für die Raumentwicklung notwendig”, so Benedikter.