Von: luk
Bozen – Der II. Gesetzgebungsausschuss hat heute den Landesgesetzentwurf Nr. 162/18 – Vorsorge- und Entnahmemaßnahmen bei Großraubwild, vorgelegt von der Landesregierung auf Vorschlag von LR Schuler – mit sechs Ja (Maria Hochgruber Kuenzer, Magdalena Amhof, Josef Noggler, Oswald Schiefer, Sigmar Stocker und Bernhard Zimmerhofer) und einer Gegenstimme (Hans Heiss) gutgeheißen.
Laut diesem Gesetzentwurf kann der Landeshauptmann, „nach Einholen des Gutachtens der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA), beschränkt auf die Tierarten Ursus arctos und Lupus canis zur Entnahme, zum Fangen oder zum Töten von Exemplaren dieser Arten ermächtigen, falls dies mangels anderer Lösungen für notwendig erachtet wird und vorausgesetzt, dass der Bestand der Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet dadurch nicht beeinträchtigt wird“.
Der Ausschuss hat heute nur eine Änderung vorgenommen, und zwar am Titel des Gesetzentwurfs, der sich nun ausdrücklich auf die Habitatrichtlinie der EU von 1992 bezieht, die unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Entnahme erlaubt. Ein Antrag von Heiss, das ISPRA-Gutachten als bindend vorzusehen, wurde abgelehnt. Ein Antrag von Noggler, wonach das ISPRA nur ein Gutachten zum Erhalt der Population abgibt, aber nicht zu Schäden und Gefahren vor Ort, soll bis zur Behandlung im Plenum geprüft werden.
„Im Unterschied zu anderen Ländern hat Italien die Habitatrichtlinie von 1992 noch nicht mit einer eigenen Verordnung umgesetzt“, erklärt die stellvertretende Ausschussvorsitzende Maria Hochgruber Kuenzer, „damals gab es in Italien 100 Wölfe, heute sind es 2.000, wobei die Zahl sich alle 7-8 Jahre verdoppelt. Man geht davon aus, dass es rund um Südtirol sechs Wolfsrudel gibt, deren Verbreitung hat Auswirkungen auf Nutztierhaltung, Freizeitgestaltung und Artenvielfalt. Die vorgeschlagenen Herdenschutzmaßnahmen sind in Südtirol nicht umsetzbar, Hirtenhunde wären auch eine Gefahr für den Menschen. Südtirol versucht nun mit diesem Gesetz, die EU-Richtlinie direkt umzusetzen, bevor der Staat tätig wird – das ist auch schon bei anderen Richtlinien geschehen, zum Beispiel mit dem Vergabegesetz.“