Von: mk
Bozen – Die Artikeldebatte zur Raumordnungsreform ist im Südtiroler Landtag fortgesetzt worden.
Art. 7 betrifft das Landschafts- und Rauminformationssystem. Der Artikel sei ursprünglich länger gewesen, bemerkte Riccardo Dello Sbarba und beantragte, dass auch Daten zum Bodenverbrauch und zur Qualität der Landschaft gesammelt werden. Der zweijährliche Bericht des LARIS solle auch die Qualität von Landschaft und Raum sowie die Biodiversität und den Zustand der Umwelt umfassen. Tamara Oberhofer forderte, dass die Daten auf Wunsch und gegen Kostenbeteiligung auch auf Papier ausgehändigt werden können. Diesen Vorschlag unterstützte Otto von Dellemann, es wäre vor allem für die älteren Mitbürger hilfreich. Das Monitoring über Biodiversität sei bereits EU-Auflage, erklärte LR Richard Theiner, im Plan seien auch die Schutzgebiete enthalten. Die Ausgabe auf Papier sollte man auf Gemeindeebene regeln, auch wenn er die Botschaft mittrage. Die Änderungsanträge wurden abgelehnt (jener von Oberhofer nur knapp), der Artikel wurde mit 16 Ja, einem Nein und zehn Enthaltungen genehmigt.
Art. 8 regelt Lokalaugenscheine und Erhebungen. Paul Köllensperger forderte die Streichung der Bestimmung, dass die zuständige Behörde vorab die betroffenen Grundeigentümer verständigt. So habe eine Kontrolle keinen Sinn. Bei anderen Erhebungen, die keine Kontrollen darstellten, würden drei statt fünf Tage Vorwarnzeit genügen. Es gehe hier nicht um eine Steuerkontrolle oder ähnliches, meinte LR Richard Theiner, eine Vorankündigung bei einem Lokalaugenschein sei angemessen. Die Änderungsanträge wurden abgelehnt, der Artikel wurde mit 18 Ja, einem Nein und 13 Enthaltungen genehmigt.
Art. 9 betrifft das Sachverständigenverzeichnis und das Projektierungsverbot. LR Theiner hat dazu einen Änderungsantrag vorgelegt, der das Verbot für Freiberufler auf Projekte einschränkt, die von derselben Kommission geprüft werden, der sie angehören. Ansonsten würde man in Ladinien niemanden finden. Paul Köllensperger wollte das Planungsverbot auch auf die Sozietäten dieser Freiberufler ausdehnen. Andreas Pöder beantragte eine zeitliche Bestimmung für das Verbot. Sigmar Stocker forderte die Aufnahme von Sachverständigen für Denkmalpflege in das Verzeichnis. Das Verbot für Freiberufler, ihrer Kommission ein eigenes Projekt vorzulegen, bestehe bereits, bemerke Riccardo Dello Sbarba. Die Ausdehnung auf die Sozietäten sei sinnvoll. LR Theiner verwies diesbezüglich auf das Antikorruptionsgesetz. Dem Antrag von Tamara Oberhofer, auch Sachverständige für Soziales aufzunehmen, stimmte er zu. Dieser wurde auch einstimmig angenommen. Angenommen wurde auch der Antrag Theiners. Die anderen Anträge wurden abgelehnt. Der Artikel wurde mit 18 Ja, einem Nein und 14 Enthaltungen genehmigt.
Art. 10 definiert den Landschaftsbegriff. Riccardo Dello Sbarba und Paul Köllensperger wollten den Artikel erweitern, und zwar um die Unterscheidung zwischen außerordentlich bedeutender, gewöhnlicher und beschädigter Landschaft, für die jeweils geeignete Maßnahmen vorgesehen werden: Schutz, Verbesserung, Sanierung. Die Erklärung als Landschaftsgut von erheblichem öffentlichem Interesse soll laut Antrag von Dello Sbarba von der zuständigen Landesabteilung vorgenommen werden, auf Antrag von Landesregierung, Bezirken, Körperschaften sowie Umweltvereinen. Köllensperger forderte auch die Anerkennung der Landschaft als verletzliches Gut “übergeordneten Charakters”. Sven Knoll äußerte Bedenken zum Antrag Dello Sbarbas, wenn er Landschaft als “Gemeingut” bezeichne, es könne sich auch um privates Eigentum handeln. Der Begriff “geschädigte Landschaften” sei undefiniert, man könnte z.B. auch die Monokulturen darunter verstehen. Dello Sbarba betonte, dass er nicht ins Privateigentum eingreifen wolle, aber um Missverständnisse zu vermeiden, schlug er vor, diesen Passus zu streichen. Hans Heiss bedauerte, dass es zur Landschaft dann kein eigenes Gesetz mehr gebe, mit der vorgeschlagenen Änderung würde sie wenigstens ausführlicher berücksichtigt. In diesem Gesetz sei die Landschaft schwächer aufgestellt als die Entwicklung des Raums. Von den Unterscheidungen sei man abgegangen, erklärte LR Richard Theiner, heute sei alles Landschaft, und sie liege ihm sehr am Herzen. In diesem Sinne habe er sich auch über die kübelweisen Vorwürfe in den letzten Wochen geärgert. Was Dello Sbarba fordere, stehe in den folgenden Artikeln. Dieser Gesetzentwurf stehe in nichts hinter dem geltenden Landschaftsschutzgesetz, der Schutz werde sogar erweitert. In den letzten Jahren sei im landwirtschaftlichen Grün die meiste Kubatur entstanden, das werde mit dem neuen Gesetz nicht mehr so sein. Man füge Landschaftsschutz und Raumordnung zusammen, weil es zwei Seiten einer Medaille seien. Die Änderungsanträge wurden abgelehnt.
Allen liege die Landschaft am Herzen, auch dem Tourismus und der Landwirtschaft, erklärte Riccardo Dello Sbarba, aber es sei Tatsache, dass zuletzt am meisten außerhalb des Siedlungsgebietes gebaut wurde. Genau dies wolle vorliegendes Gesetz verhindern, erwidert LR Theiner. Der Artikel wurde mit 17 Ja und 13 Enthaltungen genehmigt.
Art. 11 betrifft Landschaftsgüter von herausragender Bedeutung. LR Theiner beantragte die Einfügung von Panoramalandschaften und Aussichtspunkten, das entspreche auch den staatlichen Bestimmungen. Dasselbe schlug auch Riccardo Dello Sbarba vor, ebenso die Aufnahme der Ensembles und der historischen Bauernhöfe. Der Respekt vor dem Privateigentum sei eines, aber man müsse wie auch sagen, dass jedem Eigentum auch eine Aneignung vorausgehe. Sein Antrag sehe auch vor, dass der Ensembleschutz in den Bauleitplan aufgenommen wird, damit er zur Verpflichtung wird. Paul Köllensperger forderte ebenfalls die Einfügung des Ensembleschutzes, wie sie im geltenden Raumordnungsgesetz vorgesehen sei. Er begrüßte die Anträge zu den Aussichtspunkten. Bernhard Zimmerhofer forderte eine Überprüfung der Aussichtspunkte auch unter sicherheitstechnischen Aspekten. Der Schutz der Aussichtspunkte und Panoramalandschaften sei gute Absicht, meinte Andreas Pöder, aber praktisch sei davon außer den Gewerbezonen alles betroffen. Sven Knoll kritisierte den von Dello Sbarba geforderten Schutz von Straßen, Plätzen und Gebäudeansichten, das sollte im Ensemble- und Denkmalschutz geregelt werden, sonst falle zu vieles darunter. Sigmar Stocker fragte, wie man die historischen Bauernhöfe definieren wolle. Maria Hochgruber Kuenzer zweifelte am Panoramaschutz, da würde nichts mehr übrig bleiben. Jeder Verein könne dann für jeden Punkt öffentlichen Schutz verlangen. Man sollte sich stattdessen fragen, warum Südtirol diese schöne Landschaft habe, und das ohne besonderen Schutz. Man habe den Bürgermeistern versprochen, dass der Ensembleschutz auf Gemeindeebene bleibe, erklärte LR Richard Theiner. Er halte nichts von Zwang in diesem Zusammenhang, es sei etwas anderes als Denkmalschutz. Mit diesem Gesetz gebe es keine Abstrich, sondern etwas mehr. Sven Knoll plädierte dafür, dass man nur die Panoramalandschaften schützt, bei den Aussichtspunkten sehe er Schwierigkeiten.
Der Antrag Dello Sbarbas zu den Panoramalandschaften und Aussichtspunkten wurde angenommen, die anderen wurden abgelehnt. Der Artikel wurde mit 20 Ja und 12 Enthaltungen genehmigt.
Art. 12 betrifft gesetzlich geschützte Gebiete. Paul Köllensperger forderte die Wiedereinfügung der Randzonen der Naturparks. Riccardo Dello Sbarba forderte dasselbe sowie die Streichung des Absatzes 2, der Baugebiete mit spezifischen Vorschriften ausnimmt, die vor September 1985 geregelt wurden. Es gehe in diesem Gesetz um ein höheres Gut, das Vorrang haben müsse. Bernhard Zimmerhofer wunderte sich über die Bezugnahme auf Gesetze aus der Faschistenzeit (Dekret von 1933). Der Absatz 2 sei vom Staatsgesetz vorgesehen, antwortete LR Theiner. Die Änderungsanträge wurden abgelehnt, der Artikel wurde mit 18 Ja und 13 Enthaltungen genehmigt.
Art. 13 betrifft den Schutz des Bodens und der Natur- und Agrarflächen.
Angenommen wurde ein Änderungsantrag von Riccardo Dello Sbarba zur Formulierung. Der Artikel wurde mit 17 Ja und 13 Enthaltungen genehmigt.
Art. 14 betrifft die Rechtswirkung der landschaftsrechtlichen Unterschutzstellung.
Riccardo Dello Sbarba plädierte dafür, dass auch die geschützten Landschaftsteile beschildert werden. Diese Bestimmung sei im Ausschuss von den Bauernvertretern gestrichen worden. Tamara Oberhofer forderte, dass das zuständige Amt die Eigentümer mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung betraut statt betrauen kann. LR Richard Theiner bezeichnete die Forderung als nicht umsetzbar. Das Amt greife nur ein, wenn der Eigentümer untätig bleibe. Er warnte auch vor zu vielen Schildern in der Landschaft. Zu viele seien zu viel, erwiderte Dello Sbarba, aber keines sei zu wenig. Es werde kein Schild verboten, präzisierte Theiner.
Die Änderungsanträge wurden abgelehnt, der Artikel wurde mit 18 Ja und 14 Enthaltungen genehmigt.
Art. 15 zu den Förderungen wurde ohne Debatte genehmigt.
Art. 16 betrifft den Landschaftsfonds.
Tamara Oberhofer beantragte die Streichung des Widerrufs der Beiträge durch die Kommission. Riccardo Dello Sbarba forderte die Einbindung des zuständigen Gesetzgebungsausschusses bei der Zusammensetzung der Fondskommission. Dies werde er auch für andere Gesetze fordern, denn immer mehr werde der Landesregierung zur Entscheidung überlassen. Brigitte Foppa griff dieses Argument auf, der Landtag müsse bei wichtigen Gesetzen auch die Feinarbeit mitgestalten, besonders bei so wichtigen Gesetzen. Es gebe zwingende Gründe, die einen Widerruf erforderlich machten, etwa gesetzwidrige Handlungen, antwortete LR Theiner auf den Antrag Oberhofers. Die Kriterien für die Kommission gebe die Landesregierung vor, aber deren Einhaltung sei Zuständigkeit der Kommission. Oberhofer zog ihren Antrag zurück. Jener von Dello Sbarba wurde abgelehnt.
Der Artikel wurde mit 17 Ja und 14 Enthaltungen genehmigt.
Anschließend wurden noch die ersten Änderungsanträge (von 43) zu Art. 17 (Einschränkung des Bodenverbrauchs) erläutert.
Die Sitzung wird morgen um 10 Uhr wieder aufgenommen.