Von: mk
Bozen – Zum Mundschutz, zum Detailhandel, zur Freiwilligenarbeit im Gesundheitsbereich, zu virtuellen Sitzungen von Gemeinderat und Bezirksgemeinschaft sowie zu verschärften Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus der Gemeinden – Vorgaben zu all diesen Bereichen gibt es in der neuen Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 18 vom 6. April , die Landeshauptmann Arno Kompatscher hat.
Wer außer Haus ist, muss Nase und Mund bedecken
Aus einer Empfehlung wird nun Pflicht. Landeshauptmann Kompatscher kündigt an: “Ab Dienstag, 7. April, ist das Bedecken von Mund und Nase bei erlaubten Tätigkeiten oder Bewegungen außerhalb der eigenen Wohnung und beim Kontakt mit anderen Personen Pflicht für alle Menschen in Südtirol”. Diese Regel gelte für alle Menschen in Südtirol, die über zwei Jahre alt sind, und zwar immer, wenn man andere Menschen treffe, also auch in Innenräumen z.B. beim Einkaufen oder beim Arbeiten.
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Der Landeshauptmann fügt hinzu, dass diese Pflicht auch kontrolliert und bei Übertretung bestraft wird. Die Geldstrafen bei Nichtbeachtung sind jene, die für alle anderen Covid-19-Übertretungen vorgesehen sind. Zum Bedecken von Mund und Nase kann ein Schal, ein Schlauchtuch, ein Halstuch, eine Schutzmaske oder auch eine selbst genähte Maske verwendet werden. Alle anderen Vorgaben zur Bewegung im Freien bleiben weiter aufrecht, z.B. dass man allein hinausgehen, Abstand zu anderen Menschen halten und häufig die Hände waschen sollte.
Mundschutz ist Voraussetzung für weniger Einschränkungen
Der Mundschutz ist laut Kompatscher eine wichtige Voraussetzung dafür, schrittweise wieder zur Normalität zurückzukehren. “Wir haben es in der Hand, ob wir weitere Monate zu Hause bleiben oder den Mundschutz tragen und in Kürze in eine weitere Phase mit weniger Einschränkungen eintreten können”, unterstreicht der Landeshauptmann. Das Risiko einer Ansteckung und Weiterverbreitung durch die Tröpfcheninfektion mit dem neuartigen Coronavirus werde durch das Bedecken von Mund und Nase gesenkt, erklärt Kompatscher und verweist auf zahlreiche Experten und renommierte Einrichtungen im Bereich, die sich klar für das Tragen eines Mundschutzes aussprechen. Auch in anderen Ländern, z.B. in Österreich oder auch anderen Regionen in Italien z.B. in der Toskana und in der Lombardei sei das Tragen des Mundschutzes Pflicht, so der Landeshauptmann.
Gemeinden können die Schutzmaßnahmen verschärfen
In der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns wird den Bürgermeistern mit Nachdruck empfohlen, zu überprüfen, ob in ihrer Gemeinde zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus notwendig sind. Solche Zusatzmaßnahmen sollen die Bürgermeister ergreifen, falls in ihrer Gemeinde die Zahl der Ansteckungen stark steigt, die Bevölkerungsdichte besonders hoch ist oder die Bürger sich nicht an die aktuellen Vorgaben halten. Aber die Maßnahmen dürfen nicht im Widerspruch zu Maßnahmen in den Dringlichkeitsmaßnahmen des Landeshauptmanns stehen, die die erlaubte körperliche Aktivität und die persönliche Schutzausrüstung betreffen. Außerdem müssen die Gemeinden ihre zusätzlichen Maßnahmen dem Landeshauptmann und dem Regierungskommissar mitteilen.
Detailhandelsbetriebe dürfen Schreibwaren verkaufen
Eine Neuerung betrifft die Betreiber von Detailhandel, die Lebensmittel und Grundbedarfsgüter verkaufen und auch in Zeiten des Coronavirus offenhalten dürfen. Sie können nun auch Schreibwaren und andere Artikel des täglichen Gebrauchs verkaufen. Allerdings darf der Verkauf dieser Gegenstände gegenüber dem Verkauf der Lebensmittel und Grundbedarfsgüter nur geringfügig sein.
Berufsschüler dürfen in der Gesundheitsfürsorge helfen
Nun gibt es eine weitere Vereinfachung für Freiwillige, die auch volljährige Schüler miteinschließt, die das Abschlussjahr einer Berufsschule für soziale Berufe besuchen. Diese Schüler können auf freiwilliger Basis in Seniorenwohnheimen oder anderen Einrichtungen der sozialen Gesundheitsfürsorge mitarbeiten. Bei der abschließenden Bewertung wird ihnen die Zeit der Tätigkeit als Bildungsguthaben berücksichtigt.
Gemeinderäte und Bezirksgemeinschaften: Details zur Videokonferenz
Auch wenn sie keine entsprechenden Verordnungen haben oder in Abweichung anderer Bestimmungen können die Kollegialorgane, also Gemeinderäte oder Bezirksgemeinschaften, ihre Sitzungen per Videokonferenz oder ähnliche Methoden organisieren. Die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 18 enthält dazu weitere Details. Bei den virtuellen Sitzungen muss darauf geachtet werden, die Teilnehmer zu identifizieren. Einberufen werden müssen solche Sitzungen mindestens 24 Stunden vor Beginn.