Von: mk
Bozen – Auch die freiheitliche Landtagsabgeordnete Tamara Oberhofer hat Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 2017 und für den Dreijahreszeitraum 2017-2019 einen Minderheitenbericht vorgelegt.
Der Landesgesetzentwurf mit den darin enthaltenen Bestimmungen zum Nachtragshaushalt ist mit seinen 30 Artikeln umfangreich und beinhaltet maßgebliche Veränderungen. Wenn auch mehrere Maßnahmen guten Absichten folgen würden und durchaus sinnvoll seien, müssten einige Artikel, nach genauerer Analyse und beleuchtet aus einem anderen Blickwinkel, beanstandet werden, erklärt Oberhofer.
Dazu zählt die Landtagsabgeordnete unter anderem Artikel 2 des Gesetzesentwurfes. Dieser betrifft die Aufnahme von pädagogischem Personal des Kindergartens, welches künftig durch eine klare rechtliche Definition die Modalitäten der Aufnahme in den Landesdienst festlegen soll.
„In der Vergangenheit haben sich in Bezug auf die Einstellungsmodalitäten des Kindergartenpersonals und insbesondere auf die Vergabe der Punkte, welche Einfluss auf die Rangordnung haben, viele Baustellen aufgetan, die in kurzer Zeit nicht zu beseitigen sein werden. Hierfür bedarf es einer kompletten Umgestaltung, sowie einer massiven Aufstockung an Personal, welches die Dienste im entsprechenden Ausmaß abdecken kann und sich zugleich den Herausforderungen der Zeit, gesichert durch klare gesetzliche Grundlagen, stellen kann. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang, dass auch in Zukunft auf eine qualitativ hochwertige Ausbildung des Kindergartenpersonals geachtet wird, zumal der Aufgabenbereich und die Verantwortung des pädagogischen Fachpersonals an Südtirols Kindergärten gewachsen sind. Besondere Vorsicht muss bei der derzeitigen Aufstockung des Personalkontingents geboten sein. Trotz Personalmangels muss auf die Qualifikation des Personals geachtet werden, um qualitative Rückschritte zu vermeiden“, schreibt Oberhofer.
Auch Artikel 3, welcher die Schaffung eines ergänzenden Gesundheitsfonds für Landesbedienstete vorsieht, bedürfe besonderer Aufmerksamkeit. „Dieser Artikel schafft eine weitere Kluft zwischen öffentlichen Bediensteten und den Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft. Die Möglichkeit vonseiten des Landes einen Fond für die Inanspruchnahme zusätzlicher Gesundheitsleistungen ist nicht grundsätzlich abzulehnen, lediglich die Schaffung der Möglichkeit ausschließlich für Bedienstete der öffentlichen Verwaltung kann nicht befürwortet werden“, betont Oberhofer.
Im Artikel 10 und 11 soll dem Ärztemangel entgegengewirkt werden. „Die enthaltenen Maßnahmen sind grundsätzlich zu befürworten, wobei insbesondere der Zweisprachigkeitspflicht für in Südtirol praktizierende Ärzte Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Wenn auch letzthin Interesse vonseiten zahlreicher Ärzte bekundet wurde und diese Ärzte sich in den Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes stellen wollen, muss man zur Kenntnis nehmen, dass diese Ärzte hauptsächlich aus Nord- und Mittelitalien stammen und im Regelfall keinerlei Kenntnisse in der deutschen Sprache besitzen. Das Beherrschen der deutschen Sprache vonseiten der Mediziner ist jedoch für die Patienten in Südtirol notwendig, weil der Kommunikation über den eigenen Gesundheitszustand keine fehlenden Sprachkenntnisse im Weg stehen dürfen. Bedenklich ist der Umstand, dass Ärzte, welche nur eine Landessprache sprechen, in relativ kurzer Zeit ausreichende Kenntnisse erwerben sollen. Das benötigte Sprachniveau, ausgehend von Basissprachkursen bis hin zu einem Niveau C1 laut europäischem Referenzrahmen (Fachkundige Sprachkenntnisse), welches dem Studientitel des Arztes entspricht, kann niemals innerhalb weniger Jahre berufsbegleitend erworben werden“, ist Oberhofer überzeugt.
Ihrer Ansicht nach sollte es ein unermüdliches Bestreben sein, Südtiroler Ärzte aus dem Ausland zurückzuholen. „Durch zahlreiche Zuwendungen und Neuerungen hinsichtlich der Ausbildung von Ärzten, sollen die derzeitigen Zustände im Sanitätsbereich verbessert werden, um die medizinische Versorgung auch künftig aufrecht zu erhalten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang jedoch die Frage, ob einige finanzielle Zuwendungen, wie z.B. die Übernahme von Mieten und jährliche Pauschalen für Praxen, welche sich im Privatbesitz der praktizierenden Ärzte befinden, nicht zu weitreichend sind. Zusätzliche steuerliche Absetzmöglichkeiten könnten Alternativlösungen bieten“, so die Freiheitliche.
Die vorgesehene Förderung der Pet Therapy als alternativmedizinisches Behandlungsverfahren sei im Hinblick auf die Behandlung von psychiatrischen, psychisch/neurotischen und neurologischen Erkrankungen und seelischen und/oder geistigen Behinderungen, zu befürworten. Diese sanfte Behandlungsmethode, bei der Tiere für therapeutische Zwecke eingesetzte werden, sei jedoch nur eine von vielen weiteren Formen die zu fördern wären. Unter anderem könnten Methoden, wie beispielsweise die Musiktherapie als zusätzliche Behandlungsformen vorgesehen werden. Bestrebungen in dieser Hinsicht habe es vor Jahren an der Neuroreha im Krankenhaus Sterzing gegeben.
Artikel 18 bezieht sich auf die Ordnung der Berufsbildung. „Die Landes und Berufsschulen sollen, genauso wie die staatlichen Schulen, autonome Körperschaften werden. Sie können somit in das Organigramm des Bildungsressorts, welcher laut Artikel 27-ter neu strukturiert wird, gleichwertig eingebettet werden und dieselben Vorteile nutzen, wie die Schulen staatlicher Art. Insgesamt ist im Zusammenhang mit dem in der Kommission eingereichten Abänderungsantrag (der neu eingefügte Artikel 27-ter), welcher eine komplette verwaltungstechnische Neuordnung des Bildungswesens vorsieht, der Umgang mit der Materie zu hinterfragen. Nachdem es sich nämlich um eine komplette Neustrukturierung handelt, ist die Einbringung im Rahmen des Nachtragshaushalts als Abwertung der Thematik anzusehen. Die Behandlung hätte mehr Raum verdient, wenn die Neuorganisation nicht sogar den Rahmen eines eigenen Gesetzes verdient hätte, wodurch die Behandlung in der entsprechenden Kommission hätte erfolgen können“, erklärt die Landtagsabgeordnete.
Abschließend kritisiert Oberhofer die gendergerechte Sprache im Gesetz, „wodurch die Leserlichkeit verschiedener Passagen, z.B. im Artikel 27-quater, Absatz 4, nicht mehr gegeben ist und somit eine Zweckentfremdung von Gesetzestexten für Geschlechterkämpfe vorliegt“.