Von: luk
Bozen – Zur Vorbeugung einer Reihe lebensbedrohlicher Krankheiten gilt italienweit eine Impfpflicht. Die Erfüllung der Impfpflicht ist Voraussetzung für den Besuch von Kindergarten und in der Folge der Schule. Die Nichterfüllung der Impfpflicht hat laut staatlicher Gesetzgebung und Rechtsprechung im Klein- und Kindergartenalter den Ausschluss öffentlicher Bildungseinrichtungen zur Folge. Für nichtgeimpfte Schulkinder sind hingegen Geldstrafen vorgesehen.
Die Impfsituation der in die Kindergärten eingeschriebenen Kinder wird über einen Datenaustausch mit dem Sanitätsbetrieb überprüft. Bei Nichterfüllung der Impfpflicht werden Eltern oder Erziehungsberechtigte der Kinder, die nicht alle vorgeschriebenen Impfungen erhalten haben, eingeladen, die vorgeschriebenen Impfungen vorzunehmen. Als letzten Termin für die Vorlage der Impfdokumentation (oder die erfolgte Vormerkung des Impftermins beim Sanitätsbetrieb) hatte die Landesregierung den 9. August festgelegt.
An den deutschen Kindergärten waren in diesem Jahr 336 Familien säumig und erhielten daher eine entsprechende Aufforderung zur Vorlage der Impfdokumentation. Zwei Familien, die dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, haben nun eine Aufsichtsbeschwerde gegen den von der Direktion des jeweiligen Kindergartensprengels verfügten Verfall der Einschreibung vorgelegt.
Die Aufsichtbeschwerden dieser Familien aus Bozen und aus Seis hat die Landesregierung heute abgewiesen. “Wir gehen den eingeschlagenen Weg weiter mit dem Ziel, Gesundheit zu schützen und Leben zu retten”, erklärte in diesem Zusammenhang Landeshauptmann Arno Kompatscher. Es sei eine Frage der Solidarität, dass jeder seinen Beitrag leiste, um den nötigen Herdenschutz zu gewährleisten, damit auch die gesundheitlich Schwächsten vor gefährlichen Krankheiten geschützt seien. “Wir wollen die Eltern von der Sinnhaftigkeit der Schutzimpfungen überzeugen und ihnen die Sicherheit geben, dass sie das Richtige tun, wenn sie ihre Kinder impfen lassen”, betonte der Landeshauptmann, der auch auf die eindeutige Gesetzeslage verwies.
In ihrem Abweisungsbeschluss rollt die Landesregierung die jüngste Rechtsprechung im Detail auf. Dabei wird vor allem der Vorrang des Rechts auf Gesundheit vor dem Recht auf den Besuch eines Kindergartens hervorgehoben. Zudem wird auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juli 2019 verwiesen, nach dem die Impfpflicht mehrere Bereiche betrifft, die allesamt in die ausschließlich staatliche Gesetzgebungsbefugnis fallen: nämlich die Grundausrichtung in den Bereichen des Gesundheitsschutzes, des Bildungswesens und der internationalen Gesundheitsvorsorge.