Von: apa
Die steirische FPÖ-ÖVP-Landesregierung hat am Freitag eine Novellierung der Steirischen Landesverfassung in Begutachtung geschickt: Neben einer Erweiterung der Kontrollrechte für den Landesrechnungshof ist unter anderem auch die Aufnahme der Landeshymne als Landessymbol vorgesehen, wie auch eine Generalklausel bei der Nennung von Personen- und Funktionsbezeichnungen. Damit die Änderungen in Kraft treten, sind aber Zweidrittelmehrheiten im Landtag notwendig. Die sind fraglich.
Besondere Aufmerksamkeit hatte die Landeshymne schon zu Jahresbeginn erhalten, als Landeshauptmann Mario Kunasek (FPÖ) angekündigt hatte, sie in die steirische Verfassung aufnehmen zu wollen. Das slowenische Außenministerium hatte darum gebeten, darauf zu verzichten, weil in der Hymne auch slowenisches Staatsgebiet besungen wird. Diplomatische Verstimmungen waren die Folge.
Symbolischer Stellenwert der Landeshymne
In der Aussendung von FPÖ und ÖVP am Freitag hieß es: Der Text des Dachsteinliedes werde weder in der Verfassung selbst noch in den Erläuterungen angeführt: “Vielmehr geht es darum, den Ist-Zustand in der Landesverfassung abzubilden. Unsere Landeshymne hat einen hohen symbolischen Stellenwert. Sie ist fixer Bestandteil des Lehrplans der dritten und vierten Volksschulklassen und auch Prüfungsstoff nach der Steiermärkischen Staatsbürgerschaftsprüfung-Verordnung”, so Kunasek. Außerdem seien die Landeshymnen auch in anderen Bundesländern in der Verfassung.
ÖVP-Klubobmann Lukas Schnitzer meinte: “In Phasen, in denen ein starkes Miteinander und gegenseitiger Halt besonders wichtig sind, können solche Zeichen eine verbindende Wirkung haben. Die Verankerung unserer Landeshymne in der Verfassung ist möglich und kann mehr als nur ein kulturelles Bekenntnis sein.” Dass die Novellierung mit der Aufnahme des Dachsteinliedes eine Zweidrittelmehrheit im Landtag erhält, gilt als unwahrscheinlich. Klar ist, dass über die Änderungen im Landtag auch einzeln abgestimmt werden kann.
Männliche, weibliche und alternative Geschlechtsidentitäten
Bezüglich der geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in der Landesverfassung wolle sich die Landesregierung Anleihen an die praktizierte Vorgehensweise des Landesrechnungshofes nehmen: “In seinen Prüfberichten stellen die Landesprüfer stets eine Generalklausel bei der Nennung von Personen- und Funktionsbezeichnungen voran. In der Landesverfassung soll aus Gründen der Barrierefreiheit und einfacheren Lesbarkeit klargestellt werden, dass sämtliche Funktionsbezeichnungen männliche, weibliche und alternative Geschlechtsidentitäten umfassen, womit erstmals auch letztere Personengruppe tatsächlich in der höchsten Rechtsnorm des Landes Berücksichtigung findet”, wurde begründet. Mit der geplanten Generalklausel muss dann in den Texten selbst nicht mehr gegendert werden.
Abgesehen von diesen Änderungen sind unter anderem auch Deregulierungsmaßnahmen etwa beim Verkauf von Grundstücken im Eigentum des Landes vorgesehen, wie auch eine Ausweitung der Kontrollrechte für den Landesrechnungshof: Dieser soll Einsicht in die Gebarung von Unternehmen nehmen können, wenn diese innerhalb von zwei Jahren über 100.000 Euro Landesförderungen erhalten haben und diese Jahresförderung über 50 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes betrug.
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