Von: mk
Bozen – Zur anstehenden Debatte im Landtag über die Verfassungsreform hatte Landeshauptmann Kompatscher die sogenannte Schutzklausel für die Sonderregionen als bisher beste gepriesen. Dem widerspricht mit einer detaillierten Analyse und einem Vergleich der Texte Univ. Doz. Oskar Peterlini: Diese Übergangsbestimmung werde allzu optimistisch als Schutzklausel bezeichnet, biete aber in Wirklichkeit keinen endgültigen Schutz vor einseitigen Änderungen des Autonomiestatutes durch das Parlament, warnt Peterlini.
In seiner Analyse vergleicht er den Wortlaut der bisher in Rom erzielten Klauseln. Die derzeitige Übergangsnorm der Verfassungsreform von 2016 (Art. 39, Abs. 13) sehe nur ein sogenanntes „schwaches Übereinkommen“ vor. Die Formulierung sei sogar eindeutig schwächer als jene, die die Südtiroler Parlamentarier 2005 in der Verfassungsreform von Berlusconi-Bossi-Fini (GU Nr. 269 vom 18.11.2005, Art. 38) erzielen konnten und die vom Parlament genehmigt worden war (die gesamte Reform fiel dann beim Referendum 2006).
Die derzeitige Klausel sei auch eindeutig schwächer als jene, die man unter Prodi in Form von Änderung der fünf Autonomiestatute erzielen konnte (AC 203 Zeller u.a. in der Kammer, AS 648 Peterlini u.a. im Senat) und die von allen Fraktionsführern der Mehrheit mitunterschrieben worden war. Peterlini will damit den Äußerungen des Landeshauptmannes widerlegen, der die derzeitige Übergangsbestimmung als bisher beste und sicherste Schutznorm bezeichnet hatte.
„Die Schutzbestimmungen in den Vorjahren sahen ein echtes Einvernehmen vor (wörtlich hieß es „previa intesa“), während jetzt nur von Revision der Statuten auf der „Grundlage von Übereinkommen“ („sulla base di intese“) die Rede ist. Wesentlich war, dass die damaligen Klauseln ein Vetorecht der Landtage und des Regionalrates vorsahen. Mit einer zwei Drittel Mehrheit konnten der Landtag und/oder der Regionalrat die in erster Lesung gefassten Parlamentsentwürfe ablehnen und blockieren. Weiters waren die damaligen Klauseln des Einvernehmens für immer angelegt, während sie jetzt nur als eine Übergangsnorm bis zur ersten Revision des Autonomiestatutes gelten“, betont Peterlini.
Die derzeitige schwammige Formulierung riskiere zudem vor dem Verfassungsgericht (VfGH) zu landen, der eine eindeutig zentralistische Haltung eingenommen hat, erinnert Peterlini an die jüngsten Urteile seit 2001. In seinem Vergleich begründet er seine Schlussfolgerungen im Einzelnen, stellt die Schutznormen gegenüber und warnt erneut vor einer Zustimmung zu dieser „zentralistischen Reform“.