Von: ka
Bozen – Nach einer ersten Aussprache im Juli fand am Diensttag das zweite Treffen statt, um Fragen zu beantworten und Anregungen entgegenzunehmen.
Auch die Schulen und Einrichtungen der Kleinkindbetreuung (Kinderhort, Kindertagesstätte, Tagesmutter/Tagesvater, Kindergarten) sind vom neuen Impfdekret stark betroffen, müssen sie doch die Impfdokumentation der Kinder annehmen und jene dem Sanitätsbetrieb melden, die keine abgegeben haben. Beim heutigen Treffen informierte das Department für Gesundheitsvorsorge die zahlreich erschienenen VertreterInnen von Schulen und Einrichtungen der Kleinkindbetreuung über den Stand der Dinge und diskutierte mit ihnen verschiedenste Themen rund um die Pflichtimpfungen.
In der Zwischenzeit sind die ersten Briefe an die Eltern gestartet, die den Impfstatus des Kindes mitteilen. Dieses Informationsschreiben bestätigt
dass das Kind alle Pflichtimpfungen bereits hat oder
dass das Kind im Laufe des Schuljahres für die ausständigen Impfungen vorgemerkt ist (der Vormerktermin wird dann im Laufe der nächsten Monate mitgeteilt).
Das Schreiben gilt als Dokumentation und berechtigt zum Besuch von Kleinkindbetreuung und Schule, auch wenn nicht alle vorgesehenen Pflichtimpfungen gemacht worden sind. Der Brief muss in den Einrichtungen der Kleinkindbetreuung bis 10. September und in der Schule bis 31. Oktober abgegeben werden. Die Schulen und Einrichtungen der Kleinkindbetreuung müssen ab diesen Terminen dem Sanitätsbetrieb innerhalb von 10 Tagen melden, für welche Kinder keine Dokumentation abgegeben worden ist, unabhängig vom jeweiligen Impfstatus.
Da die Übergangsbestimmungen gelten, kann das Schuljahr 2017/18 für alle Kinder ohne Einschränkungen beginnen. Die Impfungen müssen dann bis Ende des Schuljahres nachgeholt werden, um Verwaltungsstrafen zu vermeiden. Bis dahin gibt es aber 2 weitere Erinnerungsschreiben des Sanitätsbetriebes an die Eltern.
Großes Interesse gab auch bei der Frage nach der Impfung des Personals der Schulen und Einrichtungen der Kleinkindbetreuung. Das Impfgesetz sieht zwar keine Pflichtimpfung für sie vor, sehr wohl aber müssen die Bediensteten, gleich wie das Gesundheitspersonal und jenes der Sozialdienste, innerhalb 3 Monaten nach Inkrafttreten des Dekretes einen Nachweis über die eigene Impfsituation erbringen und der Einrichtung, in der sie arbeiten, zukommen lassen.