Von: mk
Bozen – Gegen eine „SVP-freundliche Auslegung“ des Severino-Gesetzes zur Suspendierung von Pius Leitner wendet sich der Landtagsabgeordnete der BürgerUnion, Andreas Pöder.
„Das Severino-Gesetz zu den Folgen des Gerichtsentscheides gegen Pius Leitner wird offensichtlich zum Vorteil von SVP und PD ausgelegt, indem man einfach die Zahl der aktiven Abgeordneten von 35 auf 34 senkt, die Zahl der Oppositionellen verringert und jene der Mehrheit beibehält“, stellt der Landtagsabgeordnete fest.
Die Mehrheit hätte laut BürgerUnion den Rest der Legislaturperiode weiterhin 19 Abgeordnete, während die Opposition auf 15 Abgeordnete sinken würde. „Und dies gerade dann, wenn auch die Mehrheitsverhältnisse aufgrund eines möglichen Bruchs mit Roberto Bizzo nicht mehr so ganz klar sein könnten und in den nächsten Monaten große Gesetzesvorhaben anstehen. Wir haben letzthin schon öfters sehr knappe Mehrheitsentscheidungen im Landtag gehabt, wenn die gesamte Opposition geschlossen abgestimmt und die Mehrheit schwächelte. Einige Male ist die Mehrheit auch darüber gestolpert. Ein Oppositionsabgeordneter weniger käme der SVP gerade recht.“
Als inakzeptabel bezeichnet Pöder auch die Tatsache, dass durch die Reduzierung der Zahl der aktiven Abgeordneten auf 34 auch die Zweidrittelmehrheit im Landtag von 24 auf 23 sinkt. Das sei nicht unbedeutend, zumal dies zum Beispiel bei der Genehmigung des Landtagswahlgesetzes eine gewichtige Rolle spiele. Die absolute Mehrheit von 18 Abgeordneten bliebe unberührt.
Auch andere Begleitumstände wären zu verzeichnen. „Das Sprachgruppenverhältnis im Südtiroler Landtag würde sich ändern, zwar nur leicht, aber es würde sich ändern. Und es verschwindet die paritätische Situation zwischen Bozen und Trient im Regionalrat, die zum Beispiel beim Haushalt oder bei Gutachten zu Autonomiestatutsänderungen (siehe Autonomiekonvent oder Parlamentsgesetzentwürfe) essentiell wichtig ist.“
„Ich wünsche Pius Leitner nicht, dass er suspendiert wird, ich halte dieses Severino-Gesetz für falsch, weil es das rechtsstaatliche Prinzip des Instanzenweges und der Unschuld, bis zu einem definitiven Urteil aushebelt. Aber wenn es zur Anwendung kommt, dann steht für mich außer Zweifel, dass für die Zeit der Suspendierung ein Kandidat derselben Liste nachrücken muss”, erklärt Pöder, der auf Bestimmungen im regionalen Wahlgesetz verweist.