Von: luk
Bozen – Die nachhaltige wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes zu sichern: Darauf zielt der Gesetzentwurf Raum und Landschaft ab, der ab heute im Plenum des Landtags behandelt wird. Der Gesetzentwurf, der aus einem breit angelegten partizipativen Prozess heraus entstanden und von der 2. Gesetzgebungskommission des Landtags gutgeheißen worden ist, legt dafür vier prioritäre Ziele fest: die Zersiedelung und den Flächenverbrauch eindämmen, eine verbindlichere Raumplanung ermöglichen, bürgernähere und einfachere Verfahren einführen und leistbares Wohnen garantieren.
Flächenverbrauch und Zersiedelung eindämmen
Das Herzstück der neuen Raumplanung bildet die Festlegung des Siedlungsgebietes und damit die rigorose Unterscheidung zwischen dem, was innerhalb der Siedlungsgrenzen und dem, was außerhalb möglich sein soll.
Innerhalb des Siedlungsgebiets liegt der Fokus auf dem Nutzen, hier entscheidet die Gemeinde und ist man flexibel. Innerhalb der Siedlungsgrenzen kann die Bebauung verdichtet, Baulücken geschlossen und bereits erschlossene Flächen effizienter genutzt werden. Neue Wohnbauzonen müssen an bereits bestehende angrenzen.
Außerhalb des Siedlungsgebiets steht das Schützen im Vordergrund, hier ist das Land zuständig und ist man penibel. Außerhalb der Siedlungsgrenzen können grundsätzlich nur landwirtschaftliche Gebäude errichtet werden, für die Erweiterung bestehender Bauten gibt es rigide Regeln.
Während Bauen innerhalb der Siedlungsgrenzen künftig schneller und einfacher möglich sein wird, wird Bauen außerhalb zur Ausnahme. “Die Naturlandschaft außerhalb der Siedlungsgrenzen ist grundsätzlich zu schützen, die Kulturlandschaft der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorbehalten”, erklärt Landesrat Richard Theiner. Ausnahmen bilden Einrichtungen wie Kraftwerke, Kläranlagen, Skilifte und Schottergruben sowie in schwach entwickelten Zonen touristische Einrichtungen.
Verbindlichere Raumplanung
Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs ist es, eine verbindlichere Raumplanung zu garantieren. Dabei bekommen die Gemeinden mehr Zuständigkeiten und damit auch mehr Freiraum, die Entwicklung auf ihrem Gebiet so zu planen, dass sie den örtlichen Bedürfnissen entgegenkommt. Künftig wird es vier Planungsinstrumente geben: den Landesstrategieplan, der die grundlegenden Vorgaben für die Entwicklung des gesamten Landesgebietes festlegt; das Gemeindeentwicklungsprogramm, mit dem die Gemeinden die grundlegende Entwicklung auf ihrem Gebiet für zehn Jahre definieren; den Gemeindeplan Raum und Landschaft, der das Entwicklungsprogramm in die Praxis herunterbricht, und die Durchführungspläne.
Bürgernähere und einfachere Verfahren
“Dass die Gemeinden künftig über ein strategisches und ein operatives Dokument verfügen, macht nicht nur die Planung verbindlicher, sondern auch viele Verfahren einfacher”, unterstreicht Landesrat Theiner. So kann etwa die Zuweisung von Gewerbebauland wesentlich verkürzt werden, und dank neuer Baurechtstitel können die Genehmigungsverfahren dem Umfang der Arbeiten angepasst werden.
In allen Gemeinden wird eine Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten eingerichtet, die als einzige Anlaufstelle der Bürger für Auskünfte, Unterlagen und Anträge dienen wird. Zudem koordiniert die Servicestelle die Verfahren gemeindeintern, holt alle notwendigen Gutachten ein und achtet auf die Fristen. Neu ist künftig auch eine landesweit einheitliche Bauordnung (etwa zur Kubaturberechnung oder in Sachen Bauabstände), die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Regelungen beseitigt.
Leistbares Wohnen garantieren
“Wenn nur – so wie im Gesetzentwurf vorgesehen – dort gebaut werden darf, wo schon gebaut ist, sinken damit auch die Bau- und Erschließungskosten ebenso wie die Folgekosten für die öffentliche Hand erheblich”, macht LR Theiner deutlich. Die Gemeinde muss zudem bei Bodenverbrauch einen Wertausgleich zahlen, der in den Bereich Wohnen fließt. Weiters wird der Zweitwohnungsmarkt eingeschränkt, indem Ansässigen 60 Prozent der Wohnbaumasse vorbehalten werden. Bei Bedarf kann die Gemeinde diesen Anteil auf 100 Prozent erhöhen. Gänzlich neu ist die Preisdeckelung: Gemeinden können künftig Bauland ausweisen und dabei festlegen, dass ein Teil des entstehenden Wohnraums zu festgeschriebenen, sozial verträglichen Preisen verkauft oder vermietet werden muss.