Von: ka
Bozen – Irene Pechlaner wird den Südtiroler Sanitätsbetrieb kommissarisch bis zur Ernennung des neuen Generaldirektors oder der neuen Generaldirektorin leiten.
Die Landesregierung hat heute (30. November) Irene Pechlaner zur außerordentlichen Kommissarin des Südtiroler Sanitätsbetriebs ernannt. Die derzeitige Direktorin des Gesundheitsbezirks Bozen wird den Südtiroler Sanitätsbetrieb bis zur Ernennung des neuen Generaldirektors oder der neuen Generaldirektorin verwalten. Die Aufgaben in der Bezirksdirektion übernimmt in der Zwischenzeit ihr derzeitiger Stellvertreter Luca Armanaschi.
Die Ernennung einer Person für die kommissarische Verwaltung war notwendig geworden, nachdem das Verwaltungsgericht Bozen am Dienstag, 28. November den Beschluss aufgehoben hatte, mit dem der Auftrag von Florian Zerzer als Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs bis zur Nachbesetzung der Position durch die neue Landesregierung verlängert worden war.
Landeshauptmann Arno Kompatscher bedankte sich bei Florian Zerzer im Namen der gesamten Landesregierung. Er habe den Sanitätsbetrieb während der Pandemie und damit durch die größte Herausforderung seiner Geschichte geführt.
Pechlaner: “Nehme den Auftrag mit Demut an”
Irene Pechlaner arbeitet seit 1990 im Südtiroler Sanitätsbetrieb, war 15 Jahre lang Direktorin des Gesundheitsbezirks Meran und führt seit Dezember 2021 den Gesundheitsbezirk Bozen. In ihrer Stellungnahme betonte die neue Kommissarin, dass sie den Auftrag mit Demut annehme. Sie hoffe auf einen guten Übergang und könne auf gute Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Führungskräfte zählen.
Die außerordentliche Kommissarin verfügt über dieselben Befugnisse, die laut Gesetz dem Generaldirektor übertragen sind. Ihr Auftrag besteht in der ordentlichen Verwaltung des Gesundheitsbetriebes, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen laut staatlicher und Landesgesetzgebung und in Übereinstimmung mit den Planungsdokumenten des Betriebes.
Bei der Ernennung mussten verschiedene Aspekte berücksichtigt werden: Ein außerordentlicher Kommissar/eine außerordentliche Kommissarin muss die Voraussetzungen für das Amt des Generaldirektors/der Generaldirektorin des Sanitätsbetriebes erfüllen und demnach auch ins entsprechende staatliche Register eingetragen sein. Zudem muss er oder sie jener Sprachgruppe angehören, die im wichtigsten Vertretungsorgan der betroffenen Körperschaft die Mehrzahl der Verwalter stellt, im gegenwärtigen Fall der deutschen.
Die Amtszeit des außerordentlichen Kommissars/der außerordentlichen Kommissarin dauert bis zur Ernennung des neuen Generaldirektors oder der neuen Generaldirektorin durch die künftige Landesregierung.