Von: mk
Bozen – Mit dem jüngsten Dekret, das Ministerratspräsident Giuseppe Conte gestern Abend unterzeichnet hat, werden die bisher geltenden einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus im gesamten Staatsgebiet verlängert.
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Diese Verlängerung der Schutzmaßnahmen wird auch in Südtirol übernommen. Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute die nunmehr 15. Dringlichkeitsmaßnahme zur Umsetzung des Dekrets von Conte unterzeichnet. “Sämtliche Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus bleiben in Südtirol bis zum 13. April 2020 aufrecht”, unterstreicht Kompatscher. In der Dringlichkeitsmaßnahme hat der Landeshauptmann Anpassungen für Südtirol zum persönlichen Schutz, zum Handel und für Firmeninhaber sowie Präzisierungen zur Bewegung im Freien gemacht.
Wer außer Haus ist, muss Nase und Mund bedecken
Neu ist, dass das Bedecken von Mund und Nase beim Verlassen der eigenen Wohnung Pflicht für alle Menschen in Südtirol ist. Dazu kann ein Schal, ein Schlauchtuch, ein Halstuch oder eine Maske verwendet werden. “Mund und Nase bedecken wird zur Bürgerpflicht. Es ist ein notwendiges und sichtbares Zeichen der Verantwortung, die wir füreinander tragen und nur eine der Gewohnheitsänderungen, die wir machen müssen, um die aktuelle Notsituation zu überwinden”, unterstreicht der Landeshauptmann und verweist auf zahlreiche Studien von Experten, dass so das Ansteckungsrisiko wesentlich gesenkt werden könne. Dazu sollte weiterhin mindestens ein Meter Abstand von anderen Menschen gehalten werden, so der Landeshauptmann.
Handel: Schutzausrüstung und Sortiment
Auch was den Handel betrifft, gibt es in der Dringlichkeitsmaßnahme einige Anpassungen für Südtirol. Alle Menschen, die derzeit in den Lebensmittelgeschäften, Metzgereien und Bäckereien arbeiten, müssen eine persönliche Schutzausrüstung tragen. Diese wird der Südtiroler Sanitätsbetrieb in den kommenden Tagen bereitstellen. In den Geschäften des Kleinhandels in Südtirol können neben Lebensmitteln und Grundbedarfsgütern nun auch Schreibwaren und Artikel des täglichen Gebrauchs mitverkauft werden, sofern sie im bestehenden Sortiment der Geschäfte vorhanden sind.
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Firmenbesitzer dürfen in ihrem Betrieb arbeiten
Mit der neuen Dringlichkeitsmaßnahme wird es für Firmenbesitzer möglich, in ihrem Betrieb zu arbeiten. Auch Familienmitglieder des Betriebsinhabers dürfen in der Firma mitarbeiten, sofern sie mit diesem unter einem Dach leben. Persönliche Kontakte zu Kunden oder Lieferanten sind jedoch nicht erlaubt.
Bewegung im Freien: Gesundheitsschutz ist oberstes Gebot
Für die Bewegung im Freien wird in der Dringlichkeitsmaßnahme präzisiert, dass der Grundsatz “Schütze dich und andere” als wichtigstes Prinzip gilt. “Natürlich ist es für die physische und psychische Gesundheit wichtig, im Freien Luft zu schnappen. Allerdings ist dabei jede Nähe zu anderen Personen, mit denen man nicht unter einem Dach lebt, zu vermeiden”, unterstreicht Kompatscher. Es gilt also weiterhin: Wer die eigene Wohnung verlässt, sollte allein unterwegs sein. Wie in der aktuellen Dringlichkeitsmaßnahme steht, dürfen beide Eltern die Kinder begleiten, sich allerdings sich nicht mit anderen Familien treffen. Bewegung und Sport sind – in einem Abstand von drei Metern von anderen Personen – erlaubt. Bei allen Bewegungen gilt: Man darf nur in der Nähe des eigenen Zuhauses unterwegs sein. Eine Vorgabe des Abstands in Metern von der eigenen Wohnung ist in der Dringlichkeitsmaßnahme nicht enthalten. Gemeinden können allerdings eine Vorgabe dazu machen. Spiel- und Freizeitaktivitäten sind weiterhin nicht erlaubt. Parks und Spielplätze bleiben geschlossen. Auf Bänken im Freien darf man sich nicht hinsetzen. Die Ordnungskräfte werden weiterhin kontrollieren, wobei das Hauptaugenmerk bei der Einhaltung der Regeln auf dem Schutz der Gesundheit liegt.