Von: mk
Bozen – Das Verfahren für die Verwaltung des Antrags auf vorzeitige Freistellung von der Arbeit wird geändert, sodass alle bürokratischen Formalitäten für schwangere Frauen mit schwerwiegenden Komplikationen vermieden werden.
„Der Südtiroler Sanitätsbetrieb übernimmt den gesamten Verwaltungsablauf, vereinfacht bzw. reduziert somit der werdenden Mutter, die ohnehin schon mit körperlichen und emotionalen Stress, hervorgerufen durch die schweren Komplikationen in der Schwangerschaft, überfordert ist, den Ablauf.” Mit diesen Worten fasst der Generaldirektor in der Einführung den neuen Ablauf zusammen.
Ab 11. September 2017 ändert sich die Handhabung der Anträge auf „Gewährung der vorzeitigen Arbeitsaussetzung für Schwangere wegen schwerwiegenden Komplikationen“, vorgesehen laut gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151, Artikel 17, Absatz 2
Eine vorzeitige Arbeitsaussetzung für Schwangere ist bei schwerwiegenden Komplikationen in der Schwangerschaft oder die vermutlich in der Schwangerschaft verschlimmert werden, von den Bestimmungen vorgesehen.
Um der Verordnung, Artikel 15 des Gesetzesdekretes über Vereinfachungen nachzukommen, dass die schwangere Frau den obengenannten Antrag beim Sanitätsbetrieb und nicht mehr beim Arbeitsinspektorat einreicht, hat der Südtiroler Sanitätsbetrieb die Ärztliche Direktion des Krankenhauses Bozen als zentrale Dienststelle für die Prüfung der Anträge und die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen identifiziert.
Arbeitnehmerinnen eines öffentlichen oder privaten Betriebes können sich bei gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft zur Beantragung der vorzeitigen Arbeitsaussetzung an einen Gynäkologen des Sanitätsbetriebes oder an einen freiberuflichen Gynäkologen wenden.
Wählt die werdende Mutter eine Gynäkologin oder einen Gynäkologen des Sanitätsbetriebes, so stellt diese/dieser ein ärztliches Zeugnis über die schweren Komplikationen in der Schwangerschaft aus und gleichzeitig kann die Schwangere den Antrag auf vorzeitige Arbeitsaussetzung ausfüllen. Anschließend leitet die Gynäkologin bzw. der Gynäkologe die Dokumente direkt an die Ärztliche Direktion des Krankenhauses Bozen weiter.
Die Ärztliche Direktion gewährt die vorzeitige Arbeitsaussetzung und übermittelt zwei Originale an die Arbeitnehmerin (1 für das NIFS) und ein weiteres Original an den Arbeitgeber.
Im Falle, dass die Bescheinigung über schwerwiegende Komplikationen in der Schwangerschaft von einer freiberuflichen Gynäkologin oder Gynäkologen ausgestellt wird, muss die Arbeitnehmerin auch die Bestätigung einer Gynäkologin bzw. eines Gynäkologen des öffentlichen Dienstes einholen. Zum Erhalt dieser Bescheinigung genügt es, dass sich die Arbeitnehmerin mit der Ärztlichen Direktion des Krankenhauses, entweder per Telefon oder E-Mail, in Verbindung setzt:
Ärztliche Direktion des Krankenhauses Bozen, Lorenz Böhler Str., 5, 39100 Bozen
E-Mail: dirmed.bz@sabes.it
Telefon: 0471 908206 -908504
Stundenplan: Montag bis Freitag, 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Der Sanitätsbetrieb wird sich bemühen, für die Antragstellerin im eigenen Gesundheitsbezirk innerhalb des vorgesehenen Zeitraums eine Visite zu organisieren.
Dieser Kompetenztransfer vom Arbeitsinspektorat zum Sanitätsbetrieb ist ein weiterer Schritt zur Entbürokratisierung und der Sanitätsbetrieb setzt sich dafür ein, den bürokratischen Aufwand für die Nutzer soweit als möglich zu verringern.
Dr. Girardi fasst dieses neue Verfahren wie folgt zusammenfassen: „Die Frau mit schweren Schwangerschaftskomplikationen kann den Antrag um vorzeitige Arbeitsaussetzung direkt bei der Gynäkologin oder dem Gynäkologen zum Zeitpunkt der Untersuchung stellen; die Gynäkologin bzw. der Gynäkologe übermittelt das Ansuchen unmittelbar an die Ärztliche Direktion des Krankenhauses Bozen; im Falle einer Erstbescheinigung durch eine freiberufliche Gynäkologin bzw. Gynäkologen wird die gynäkologische Visite auf Anfrage der Antragstellerin (telefonisch oder mittels E-Mail), im zuständigen Gesundheitsbezirk direkt von der Ärztlichen Direktion Bozen vorgemerkt.“
Somit werden der Schwangeren die bürokratischen Formalitäten des bisherigen Verfahrens erspart. Es ist zu unterstreichen, dass das beschriebene Verfahren nur für Schwangere mit schwerwiegenden Komplikationen gilt.
Bei „normalen“ Schwangerschaften mit Problemen im Zusammenhang mit der Art der Arbeit (Turnusdienste, schwere Lasten, gefährliche Stoffe usw.) bleibt das übliche Verfahren, d.h. Schwangerschaftsnachweis durch die Gynäkologin bzw. den Gynäkologen und anschließende Mitteilung an den Arbeitgeber.